Auszug

Irrtümer als Anfechtungsgrund, §§ 119, 120 BGB

AnfechtungsgrundAnfechtungsgründeIrrtumIrrtümerInhaltsirrtumRechtsfolgeirrtumErklärungsirrtum

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Irrtümer als Anfechtungsgrund, §§ 119, 120 BGB

Anfechtungsbegründende Irrtümer

  • Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB: Irrtum über Sinn (Bedeutung, Tragweite) der Erklärung („Der Erklärer weiß, was er sagt, aber nicht was er damit sagt“)
    • z.B. Toilettenpapier-Fall: Bestellung von 25 „Gros“ Toilettenpapier, aber „Gros“ bedeutet nicht wie beabsichtigt „große“ Rollen, sondern die Mengenangabe 144 (ein Dutzend Dutzend, also 12x12), sodass 3.600 normale Rollen Toilettenpapier statt wie beabsichtigt 25 große Rollen bestellt wurden
    • Unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum: Über Rechtsfolgen durch Gesetz unabhängig von Erklärerwillen
  • Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB: Irrtum über Erklärungshandlung; insb. Versprechen, Verschreiben, Vergreifen; z.B. 31€ statt 13€ als Kaufpreis angegeben („Zahlendreher“)
    • Eselsbrücke zur Abgrenzung zwischen Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum: Beim Inhaltsirrtum ist man „dumm“, beim Erklärungsirrtum ist man „schusselig
  • Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft; Wert oder Preis ist selbst keine Eigenschaft, aber jeder dauerhaft wertbildende Faktor, der Sache unmittelbar anhaftet (z.B. Material Silber statt Stahl)
    • Ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum
    • Irrtum eines Sicherungsgebers über Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (insb. bei Bürgschaft): Ausnahmsweise kein Eigenschaftsirrtum, da das gerade das Risiko darstellt, das er als Bürge übernimmt
  • Übermittlungsirrtum, § 120 BGB: Durch unbewusst unrichtig übermittelnden Erklärungsboten (nicht aber Empfangsboten); Unterfall des Erklärungsirrtums gem. § 119 I Alt. 2 BGB
    • Bewusst falsche Übermittlung: Kein Zugang, Anspruch ggü. Boten wie ggü. Vertreter ohne Vertretungsmacht, analog § 179 BGB

2.
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Welche anfechtungsbegründenden Irrtümer werden unterschieden?

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Frage 1

A geht fälschlicherweise davon aus, B sei IT-Spezialist. B bemerkt dies. Weil A sich auf die nicht vorhandene Expertise des B verlässt, kauft er nach individueller Beratung einen Computer. Als A die Täuschung bemerkt, will er sich lieber von einem echten Spezialisten beraten lassen. Kann er den Kaufvertrag anfechten?

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Frage 2

A sieht auf dem Flohmarkt eine Holzfigur und geht fälschlicherweise davon aus, dass diese weit über 100€ wert ist. Er erklärt Verkäufer V, dass er sie für 100€ kaufen möchte. V nimmt erfreut an. Später bemerkt A seinen Irrtum: Der Wert der Holzfigur beträgt nur 5€. Kann er den Kaufvertrag anfechten?

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Frage 3

Schulrektorin S bestellt braucht für ihre Schule große Rollen Toilettenpapier. Sie bestellt bei Händler H 100 „Gros Rollen Toilettenpapier“. Sie weiß nicht, dass „Gros“ eine altertümliche Mengenangabe für „ein Dutzend Dutzend“ ist, also für 144. Kann sie den Kaufvertrag anfechten?

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