- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Das Schuldverhältnis
Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG, § 311 BGB
1.Verstehen
Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG, § 311 BGB
Inhalt der Vertragsfreiheit
- Abschlussfreiheit: Ob und mit wem kontrahiert wird
- Außer ausnahmsweise Kontrahierungszwang: Extrem selten, z.B. für Versicherer für Haftpflicht- und Krankenversicherung
- Gestaltungsfreiheit: Verträge sui generis möglich (≠ Typenzwang im Sachenrecht)
- Soweit möglich Anwendung von Regelungen für gesetzlichen Vertragstyp der am ähnlichsten, z.B. Auftragsrecht auf auftragsähnlichen Vertrag sui generis
- Formfreiheit: Außer Gesetz oder Vertrag schreibt ein formbedürftiges Geschäft vor (≠ Publizität im Sachenrecht)
- Rechtswahlfreiheit: In Fällen mit Auslandsberührung
2.Wiederholen
Was beinhaltet die Vertragsfreiheit im Einzelnen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte ein bestimmtes Geschäft abschließen. Im BGB findet er keinen Vertragstyp, der das Geschäft so abbildet. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft sich ein Auto und möchte dafür eine Haftpflichtversicherung abschließen. Weil A aber in der Vergangenheit bereits viele Unfälle verursacht hat, weigert sich der Versicherer V den A als Kunden anzunehmen, da die Kalkulation des V ergibt, dass das Geschäft sich für ihn voraussichtlich nicht lohnen wird. Welche Aussagen sind richtig?
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
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