Auszug

Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG, § 311 BGB

AbschlussfreiheitGestaltungsfreiheitFormfreiheitRechtswahl

1.
Verstehen

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Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG, § 311 BGB

Inhalt der Vertragsfreiheit

  • Abschlussfreiheit: Ob und mit wem kontrahiert wird
    • Außer ausnahmsweise Kontrahierungszwang: Extrem selten, z.B. für Versicherer für Haftpflicht- und Krankenversicherung
  • Gestaltungsfreiheit: Verträge sui generis möglich (≠ Typenzwang im Sachenrecht)
    • Soweit möglich Anwendung von Regelungen für gesetzlichen Vertragstyp der am ähnlichsten, z.B. Auftragsrecht auf auftragsähnlichen Vertrag sui generis
  • Formfreiheit: Außer Gesetz oder Vertrag schreibt ein formbedürftiges Geschäft vor (≠ Publizität im Sachenrecht)
  • Rechtswahlfreiheit: In Fällen mit Auslandsberührung

2.
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Frage

Was beinhaltet die Vertragsfreiheit im Einzelnen?

3.
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Frage 1

A möchte ein bestimmtes Geschäft abschließen. Im BGB findet er keinen Vertragstyp, der das Geschäft so abbildet. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

A kauft sich ein Auto und möchte dafür eine Haftpflichtversicherung abschließen. Weil A aber in der Vergangenheit bereits viele Unfälle verursacht hat, weigert sich der Versicherer V den A als Kunden anzunehmen, da die Kalkulation des V ergibt, dass das Geschäft sich für ihn voraussichtlich nicht lohnen wird. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 4

A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?

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