Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Unmöglichkeit, § 275 BGB
UnmöglichkeitAnfängliche UnmöglichkeitNachträgliche Unmöglichkeit
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Unmöglichkeit, § 275 BGB
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
- Anfängliche Unmöglichkeit, §§ 311a, 275 BGB: Leistungshindernis bei Vertragsschluss vorliegend; keine Pflichtverletzung, da von vornherein keine Pflicht entsteht; rechtshindernd
- Schadensersatz statt Leistung gem. § 311a II BGB
- Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 BGB: Tritt nach Vertragsschluss ein; rechtsvernichtend
- Schadensersatz statt Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB
2.Wiederholen
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Frage
Was versteht man unter anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit? Wie unterscheiden sie sich in ihren Rechtsfolgen?
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