Auszug

Unmöglichkeit, § 275 BGB

UnmöglichkeitAnfängliche UnmöglichkeitNachträgliche Unmöglichkeit

1.
Verstehen

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Unmöglichkeit, § 275 BGB

Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

  • Anfängliche Unmöglichkeit, §§ 311a, 275 BGB: Leistungshindernis bei Vertragsschluss vorliegend; keine Pflichtverletzung, da von vornherein keine Pflicht entsteht; rechtshindernd
    • Schadensersatz statt Leistung gem. § 311a II BGB
  • Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 BGB: Tritt nach Vertragsschluss ein; rechtsvernichtend
    • Schadensersatz statt Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB

2.
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