- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag: Pflichten von Vermieter und Mieter
1.Verstehen
Mietvertrag: Pflichten von Vermieter und Mieter
Pflichten des Vermieters
Dauerverpflichtung Sache zu überlassen und zu erhalten, § 535 I 1 BGB
Hauptpflicht auch Verpflichtung zur Instandhaltung / Reparatur: Erhaltung ist primärer Erfüllungsanspruch nicht sekundäre Gewährleistungspflicht
Ersatz / Wiederaufbau / Neuerrichtung bei Untergang der Mietsache: Dann Unmöglichkeit, § 275 BGB
Häufig in „Schönheitsreparaturklauseln“ auf Mieter abgewälzt
Jedoch starre Klauseln in AGB oft ungültig (z.B. alle 3 Jahre streichen), da unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I BGB
Nach Rspr. Entgeltcharakter, da Vermieter in Mietkalkulation fehlende eigene Reparaturpflicht einrechnet und entsprechend verbillig ⇨ Bei Unmöglichkeit, § 275 BGB im Wege ergänzender Vertragsauslegung in Zahlungsanspruch umgewandelt: z.B. Haus wird nach Auszug abgerissen, hinsichtlich Renovierung Zweckfortfall, Mieter muss ersparte Aufwendungen zahlen, da er sich darauf bei Vertragsschluss redlicherweise hätte einlassen müssen
2.Wiederholen
Welche Pflichten ergeben sich für den Vermieter aus dem Mietverhältnis? Wer hat für Reparaturen aufzukommen? Kann der Vermieter den Mieter zu „Schönheitsreparaturen“ verpflichten?
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