- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
1.Verstehen
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Fallgruppen
- Zweckstörung: Kein Gläubigerinteresse an noch möglichem geschuldetem Erfolg (z.B. Karnevalsveranstaltung wegen Ausbruch des Golfkriegs abgesagt ⇨ Musiker müssen nicht entlohnt werden)
- Zweckfortfall: Zweck in Person des Gläubigers nicht mehr zu erreichen, sodass Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB eintritt; z.B. zu pflegende Person stirbt zuvor
- Äquivalenzstörung: Leistung wegen extremem Missverhältnis zum Gegenleistungsanspruch (Schuldnerinteresse) nicht zumutbar (z.B. Festpreis Energielieferung, dann Hyperinflation); v.a. bei langfristigen Verträgen (z.B. Unterhalt)
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Einseitige wirtschaftliche Leistungserschwerung, die Schuldner nicht zugemutet werden kann (z.B. bei Ausheben der Baugrube stellt sich heraus, dass Boden umfangreiche Abstützarbeiten benötigt, weshalb Hausbau viel teurer wird)
- Praktische Unmöglichkeit, § 275 II BGB: Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse (z.B. Ring fällt ins Meer)
- Doppelter Motivirrtum, wenn keine Anfechtbarkeit: Beidseitiger Motivirrtum, z.B. Arzt und Patient stellen sich beide irrigerweise vor, dass gesetzliche Krankenversicherung besteht
- Doppelter Motivirrtum, wenn Anfechtbarkeit: § 119 II BGB einschlägig
- Auch bei Anfechtbarkeit, da unbillig, dass der, der zufällig zuerst anficht mit Ersatzpflicht aus § 122 BGB belastet ist (z.B. Irrtum über Maler eines Gemäldes)
- Nicht zufällig, da stets nur anficht, wer einen Vorteil davon hat
2.Wiederholen
Welche Fallgruppen werden bei der Störung der Geschäftsgrundlage unterschieden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A beauftragt das Bauunternehmen B mit dem Bau eines Wohnhauses zu einem Festpreis. Beim Ausheben der Baugrube stellt sich heraus, dass der Boden umfangreiche Abstützarbeiten benötigen würde, weshalb der Hausbau sehr viel teurer wird, als ursprünglich prognostiziert. B verlangt daher einer höhere Vergütung als vereinbart. Zu Recht?
A bezieht für seine Gasheizung bei Händler H regelmäßig Gas zu einem für 5 Jahre vertraglich festgelegten Preis. Als H durch das russische Gas-Embargo im Ukraine-Krieg kein günstiges russisches Gas mehr kaufen kann und sich seine Einkaufspreise massiv erhöhen, verlangt er den doppelten Preis von A. Dieser weigert sich. Zu recht?
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