Auszug

Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB

Entreicherung

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB

Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB: Wenn Erlangtes nicht mehr vorhanden, kann Herausgabe bzw. Wertersatz verweigert werden

  • Zweck: Kondiktionsschuldner soll nach Rückabwicklung nicht schlechter stehen als ohne Geschäft

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Besteht der Bereicherungsanspruch auch, wenn der ursprünglich Bereicherte nicht mehr bereichert ist?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

A schenkt B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Schenkungsvertrag später erfolgreich an. B hat das Handy zu diesem Zeitpunkt leider bereits verloren. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3

A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verliert B das Handy. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 4

A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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