- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB
1.Verstehen
Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB
Einrede der Entreicherung, § 818 III BGB: Wenn Erlangtes nicht mehr vorhanden, kann Herausgabe bzw. Wertersatz verweigert werden
- Zweck: Kondiktionsschuldner soll nach Rückabwicklung nicht schlechter stehen als ohne Geschäft
2.Wiederholen
Besteht der Bereicherungsanspruch auch, wenn der ursprünglich Bereicherte nicht mehr bereichert ist?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?
A schenkt B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Schenkungsvertrag später erfolgreich an. B hat das Handy zu diesem Zeitpunkt leider bereits verloren. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
A verkauft B ein Handy zum Preis von 500€. A ficht den Kaufvertrag erfolgreich an. Kurze Zeit später verliert B das Handy. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
A verkauft B ein Handy im Wert von 500€. A ficht den Kaufvertrag später erfolgreich an. Leider wurde das Handy zu diesem Zeitpunkt bereits ohne Verschulden des B durch die C zerstört. Hat A einen Anspruch aus Bereicherungsrecht?
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