Auszug

Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

Selbstschuldnerische BürgschaftBürgschaft auf erstes Anfordern

1.
Verstehen

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Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

Vereinbarungen zugunsten des Sicherungsgebers: Attraktivität der Bürgschaft für Sicherungsgeber erhöht durch teilweise Lockerung der Akzessorietät

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB: Besondere Form der Bürgschaft, bei der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ausgeschlossen, d.h. Sicherungsnehmer kann sich direkt an Bürgen wenden, wenn Hauptschuldner nicht leistet, ohne zunächst Zwangsvollstreckung in Vermögen des Hauptschuldners betreiben zu müssen
    • Regelfall der Bürgschaft in der Praxis
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Nebenabrede zur Bürgschaft, bei der Sicherungsnehmer nur behaupten (≠ beweisen) muss, dass Hauptforderung besteht, um Bürge zur Zahlung zu verpflichten (oder Bürge sogar ganz auf Einreden verzichtet)
    • Prozessrisiko nicht beim Gläubiger
    • Wie Bardepot (z.B. Mietkaution) sofort verwertbar (ansonsten würde sich Sicherungsnehmer nicht darauf einlassen, sondern Bardepot fordern)
    • Bürge kann sich nicht auf Einreden berufen: Einredemöglichkeiten z.B. aus §§ 770, 771 BGB ausgeschlossen (auch Einrede der Vorausklage)
    • Garantie-ähnliche Haftung: Akzessorietät gelockert (aber nicht ganz aufgehoben wie bei „Garantie auf erstes Anfordern“)
    • Bei Verbraucher sorgfältige Aufklärung nötig, sonst evtl. unwirksam gem. § 138 BGB oder bei AGB gem. § 305c I BGB, jedenfalls § 307 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Was kann der Sicherungsnehmer vereinbaren, um die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung für sich weniger lästig zu machen?

3.
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Frage 1

B bürgt für die Verpflichtung des A ggü. C. C möchte es im Sicherungsfall möglichst bequem haben. Was wird er von B verlangen?

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