- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
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Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
1.Verstehen
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Vereinbarungen zugunsten des Sicherungsnehmers: Attraktivität der Bürgschaft für Gläubiger erhöht durch teilweise Lockerung der Akzessorietät
Selbstschuldnerische Bürgschaft, § 773 I Nr. 1 BGB: Besondere Form der Bürgschaft, bei der Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB ausgeschlossen, d.h. Sicherungsnehmer kann sich direkt an Bürgen wenden, wenn Hauptschuldner nicht leistet, ohne zunächst Zwangsvollstreckung in Vermögen des Hauptschuldners betreiben zu müssen
Regelfall der Bürgschaft in der Praxis
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Nebenabrede zur Bürgschaft, bei der Sicherungsnehmer nur behaupten (≠ beweisen) muss, dass Hauptforderung besteht, um Bürge zur Zahlung zu verpflichten (oder Bürge sogar ganz auf Einreden verzichtet)
Prozessrisiko nicht beim Gläubiger
Wie Bardepot (z.B. Mietkaution) sofort verwertbar (ansonsten würde sich Sicherungsnehmer nicht darauf einlassen, sondern Bardepot fordern)
Bürge kann sich nicht auf Einreden berufen: Einredemöglichkeiten z.B. aus §§ 770, 771 BGB ausgeschlossen (auch Einrede der Vorausklage)
Garantie-ähnliche Haftung: Akzessorietät gelockert (aber nicht ganz aufgehoben wie bei „Garantie auf erstes Anfordern“)
Bei Verbraucher sorgfältige Aufklärung nötig, sonst evtl. unwirksam gem. § 138 BGB oder bei AGB gem. § 305c I BGB, jedenfalls § 307 BGB
2.Wiederholen
Was kann der Sicherungsnehmer vereinbaren, um die Akzessorietät der Bürgschaft zur Hauptforderung für sich weniger lästig zu machen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
B bürgt für die Verpflichtung des A ggü. C. C möchte es im Sicherungsfall möglichst bequem haben. Was wird er von B verlangen?
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