- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Gefälligkeitsverhältnis
1.Verstehen
Gefälligkeitsverhältnis
Gefälligkeitsverhältnis: Eingehung bloß freundschaftlicher, familiärer oder gesellschaftlicher Verpflichtung, ohne dass rechtlich Anspruch auf Leistung besteht
- Kein Rechtsbindungswille
- Auslegung analog §§ 133, 157 BGB: Aus Sicht objektiven Betrachters (keine direkte Anwendung, da nicht Inhalt der Willenserklärung ausgelegt wird, sondern ob eine solche vorliegt)
- Verpflichtetfühlen unbeachtlich
2.Wiederholen
Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B haben Hunger. B bietet an, mit dem Fahrrad des A zum Bäcker zu fahren und Brötchen zu holen. A stimmt zu. Auf der Fahrt verursacht B fahrlässig einen Unfall, das Fahrrad ist komplett zerstört. Kann A Schadensersatz verlangen?
A fragt B auf der Straße nach dem schnellsten Weg zu seinem Kunden K. B gibt ihm eine völlig falsche Auskunft. A verfährt sich deshalb und kommt viel zu spät. K ist verärgert und schließt nur deshalb ein großes Geschäft mit A nicht ab. A entgeht ein Millionengewinn. Kann A von B vertraglichen Schadensersatz fordern?
A und B haben Hunger. B bietet an, mit dem Fahrrad des A zum Bäcker zu fahren und Brötchen zu holen. A stimmt zu. Auf der Fahrt verursacht B fahrlässig einen Unfall, das Fahrrad ist komplett zerstört. Kann A Schadensersatz verlangen?
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