Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Schadensersatz wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
Schadensersatz statt Leistung wegen Nichtleistung oder SchlechtleistungFristsetzungEntbehrlichkeit der FristsetzungAbmahnung
1.Verstehen
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Schadensersatz wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB
Besondere Voraussetzungen
- Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Nach Fristsetzung: Erfolgloser Ablauf angemessener Frist
- Fristsetzung wie bei § 323 I BGB: Verlangen nach umgehender Leistung nach Eintritt der Fälligkeit
- Formulierungen wie „sofort“, „unverzüglich“, „demnächst“, „bitte schnell beheben“ o.ä. ausreichend
- Erfordert Angabe von Pflichtverletzung, an die Frist knüpft
- Einseitiges Rechtsgeschäft
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Rechtsgeschäftsähnlich: Vorschriften über Rechtsgeschäfte darauf analog angewendet
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners oder besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen
- Beim Kaufvertrag Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch gem. § 440 BGB: Beim mangelbedingten Schadensersatz
- Beim Verbrauchsgüterkauf Entbehrlichkeit der Fristsetzung ausschließlich gem. § 475d I BGB: Beim mangelbedingten Schadensersatz
- Abmahnung anstelle Fristsetzung, wenn diese nicht in Betracht, § 281 III BGB: z.B. bei Unterlassungspflichten
- Angemessenheit der Frist: Angefangene Leistung kann beendet werden (nicht neu begonnen) oder Nacherfüllung bewirkt; unangemessene Frist automatisch auf angemessene verlängert, da Warnfunktion trotzdem erfüllt
- Erfolgloser Ablauf: Abhängig von fristgerechter Leistungshandlung (nachfristiger Leistungserfolg unerheblich)
2.Wiederholen
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Frage
Welche besonderen Voraussetzungen hat der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht- bzw. Schlechtleistung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. Da V genau diesen Roller an diesem Tag spontan privat nutzen möchte, weigert sie sich, Roller zur Verfügung zu stellen. E entgeht deshalb ein Gewinn i.H.v. 1.000€. Kann er vertraglichen Schadensersatz verlangen?
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