Auszug

Schadensersatz wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB

Schadensersatz statt Leistung wegen Nichtleistung oder SchlechtleistungFristsetzungEntbehrlichkeit der FristsetzungAbmahnung

1.
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Schadensersatz wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung, §§ 280 I, III, 281 BGB

Besondere Voraussetzungen

  1. Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
    • Nach Fristsetzung: Erfolgloser Ablauf angemessener Frist

      • Fristsetzung wie bei § 323 I BGB: Verlangen nach umgehender Leistung nach Eintritt der Fälligkeit
        • Formulierungen wie „sofort“, „unverzüglich“, „demnächst“, „bitte schnell beheben“ o.ä. ausreichend
        • Erfordert Angabe von Pflichtverletzung, an die Frist knüpft
        • Einseitiges Rechtsgeschäft
        • Empfangsbedürftige Willenserklärung
        • Rechtsgeschäftsähnlich: Vorschriften über Rechtsgeschäfte darauf analog angewendet

    • Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners oder besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen
      • Beim Kaufvertrag Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch gem. § 440 BGB: Beim mangelbedingten Schadensersatz
      • Beim Verbrauchsgüterkauf Entbehrlichkeit der Fristsetzung ausschließlich gem. § 475d I BGB: Beim mangelbedingten Schadensersatz
    • Abmahnung anstelle Fristsetzung, wenn diese nicht in Betracht, § 281 III BGB: z.B. bei Unterlassungspflichten

  2. Angemessenheit der Frist: Angefangene Leistung kann beendet werden (nicht neu begonnen) oder Nacherfüllung bewirkt; unangemessene Frist automatisch auf angemessene verlängert, da Warnfunktion trotzdem erfüllt
  3. Erfolgloser Ablauf: Abhängig von fristgerechter Leistungshandlung (nachfristiger Leistungserfolg unerheblich)

2.
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Frage

Welche besonderen Voraussetzungen hat der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht- bzw. Schlechtleistung?

3.
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Frage 1

Einzelhändler E mietet bei V für einen Tag einen Motorroller für eine besondere Verkaufsaktion. Da V genau diesen Roller an diesem Tag spontan privat nutzen möchte, weigert sie sich, Roller zur Verfügung zu stellen. E entgeht deshalb ein Gewinn i.H.v. 1.000€. Kann er vertraglichen Schadensersatz verlangen?

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