- Zivilrecht
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- Deliktsrecht
Kfz-Haftung: Haftungsquote
1.Verstehen
Kfz-Haftung: Haftungsquote
Fahrer oder Halter eines Kfz geht gegen Fahrer oder Halter eines Kfz vor, § 17 StVG
Anwendungsbereich des § 17 StVG
Ausgleich unter mehreren Haltern/Fahrern die Dritten geschädigt haben, § 17 I StVG: z.B. Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer geschädigt
Anspruch des Halters/Fahrers, der von anderem Halter/Fahrer geschädigt, § 17 II StVG: Ausgleichspflicht für selbst erlittene Schäden; Haftungsverteilung durch Abwägung der wechselseitigen Betriebsgefahr und Mitverursachung
Abgrenzung: z.B. nicht Sicherungs- und Leasinggeber (Bank), Fahrradfahrer, Fußgänger (⇨ § 9 StVG, Betriebsgefahr nicht berücksichtigt)
Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach § 17 StVG: Gem. § 7 StVG sind sie zwar Gesamtschuldner nach § 421 BGB, aber Ausgleich richtet sich nicht nach § 426 BGB, sondern nach § 17 StVG
Abwägungskriterien
Betriebsgefahr: Gefährlichkeit des Kfz, z.B. bei Lastzug höher als bei Pkw
Verursachungsbeitrag: Insb. Verstöße gegen die StVO ( Normen der StVO zitieren)
Verschuldensbeitrag
Nur soweit unstreitig oder von jeweiligem Gegner bewiesen: Verschuldungsvermutung des § 18 I 2 StVG nicht berücksichtigt im Rahmen der Quote
Zurechnungseinheit zwischen Halter und Fahrer: Verursachungs- und Verschuldensbeiträge werden einander zugerechnet
Unabwendbares Ereignis schließt Ersatzpflicht aus, § 17 III StVG: Wenn selbst für „Idealfahrer“ bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwendbar (sehr hohe Maßstäbe, selten einschlägig); z.B. herumliegende Steine auf Autobahn
Zustand des Fahrzeugs: Dafür haftet Halter immer
Unabwendbarkeit kann dahinstehen, wenn bereits Abwägung zu alleiniger Haftung eines Beteiligten führt
2.Wiederholen
Wie bildet man die Haftungsquote im Verhältnis zwischen mehreren Fahrern bzw. Haltern von Kfz?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A verursacht mit ihrem Auto fahrlässig einen Verkehrsunfall und beschädigt dabei das Auto der B. B hatte dabei ebenfalls einen Verschuldensanteil i.H.v. 25%. Welche Aussagen sind richtig?
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