- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers
1.Verstehen
Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers
Regress des Sicherungsgebers: Möglichkeit des Sicherungsgebers nach Befriedigung des Gläubigers Rückgriff zu nehmen beim Hauptschuldner oder weiteren Sicherungsgebern
2.Wiederholen
An wen kann sich ein Sicherungsgeber wenden, wenn er den Gläubiger befriedigt hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
B1 und B2 bürgen für die Verpflichtung des A ggü. C. Als A nicht zahlen kann, befriedigt sich C bei B1. Was kann B1 tun?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?
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