Auszug

Immaterielle Schäden, § 253 BGB

ImmateriellImmaterielle SchädenSchmerzensgeld

1.
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Immaterielle Schäden, § 253 BGB

Arten immaterieller Schäden

  • Schmerzensgeld, § 253 II BGB: Bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit; neben Naturalrestitution, § 249 I BGB, möglich
    • In Deutschland (anders als etwa in den USA) nur sehr bescheidene Summen von Gerichten zugesprochen, z.B. 0€ bei drei Ohrfeigen, 1.800€ bei Verlust eines Schneidezahns, 65.000€ bei Amputation von zwei Fingern und einem Zeh
    • Doppelfunktion des Schmerzensgelds: Ausgleich für nichtvermögensrechtliche Schäden und Genugtuung
  • Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 I, 2 I GG: Ersatzanspruch direkt aus Art. 1 I, 2 I GG („Leserbrief-“, „Herrenreiter-“ und „Caroline von Monaco-Fälle“)
  • Diskriminierung, §§ 15 II, 21 II 3 AGG
  • Körperverletzungen im Straßenverkehr, § 11 2 StVG
  • Produzentenhaftung, § 8 2 ProdHaftG

2.
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3.
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Frage 1

Der gut aussehende Freizeitreiter F entdeckt eine Werbeanzeige des Pharmakonzerns P, die für ein Potenzmittel wirbt. Die Werbeanzeige enthält ein Foto des F und suggeriert fälschlicherweise, dass er das Potenzmittel benötige. Hat F einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen P?

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A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem B sich den Arm bricht und wochenlang starke Beschwerden hat. Welche Aussagen sind richtig?

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Der gut aussehende Freizeitreiter F entdeckt eine Werbeanzeige des Pharmakonzerns P, die für ein Potenzmittel wirbt. Die Werbeanzeige enthält ein Foto des F und suggeriert fälschlicherweise, dass er das Potenzmittel benötige. Hat F einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen P?

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