- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB
1.Verstehen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB
„Einmalbedingungen“, § 310 III Nr. 2 BGB: Zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Verträge, auf die keine Einflussnahme des Verbrauchers möglich (von Verwender nicht ernsthaft zur Disposition gestellt)
- Bei Verbrauchergeschäften trotzdem (leicht eingeschränkte) AGB-Kontrolle, § 310 III Nr. 2 BGB
- Nicht bei Unternehmergeschäften
2.Wiederholen
Unterliegen vorformulierte Bedingungen auch der AGB-Kontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Vermieter V vermietet mehrere Mietwohnungen. Eine ist besonders heruntergekommen. V möchte sie vermieten, aber sich dabei lieber absichern. Er fügt beim Abfassen des Mietvertrags einen generellen Haftungsausschluss ein. Dabei hat er nicht vor, die Klausel später erneut zu verwenden, da er die Wohnung nach diesem Mietverhältnis auf jeden Fall kernsanieren möchte. Sein Mieter M hält die Klausel für unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB. Zu Recht?
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