Auszug

Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB

Einmalbedingungen

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB

Einmalbedingungen“, § 310 III Nr. 2 BGB: Zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Verträge, auf die keine Einflussnahme des Verbrauchers möglich (von Verwender nicht ernsthaft zur Disposition gestellt)

  • Bei Verbrauchergeschäften trotzdem (leicht eingeschränkte) AGB-Kontrolle, § 310 III Nr. 2 BGB
    • Nicht bei Unternehmergeschäften

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Unterliegen vorformulierte Bedingungen auch der AGB-Kontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Vermieter V vermietet mehrere Mietwohnungen. Eine ist besonders heruntergekommen. V möchte sie vermieten, aber sich dabei lieber absichern. Er fügt beim Abfassen des Mietvertrags einen generellen Haftungsausschluss ein. Dabei hat er nicht vor, die Klausel später erneut zu verwenden, da er die Wohnung nach diesem Mietverhältnis auf jeden Fall kernsanieren möchte. Sein Mieter M hält die Klausel für unwirksam gem. § 309 Nr. 7 lit. a, lit b BGB. Zu Recht?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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