Auszug

Abgabe

Abhanden gekommene Willenserklärung

1.
Verstehen

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Abgabe

Abhanden gekommene Willenserklärung: Unwillentlich in Verkehr gelangte Willensäußerung, z.B. vorab ausgefülltes Bestellformular nicht von Geschäftsherrn, sondern ohne dessen Wissen von seiner Sekretärin abgeschickt

  • Keine willentliche Entäußerung, daher nicht wirksam abgegebenKein Vertragsschluss, aber Haftung für Vertrauensschaden aus c.i.c. (bzw. § 122 BGB analog)
  • Fall des Fehlens von ErklärungsbewusstseinWillenserklärung wirksam, aber analog § 119 I Alt. 2 BGB anfechtbar (ebenfalls Haftung für Vertrauensschaden aus § 122)
    • Interessengerecht, da Anfechtungsmöglichkeit für Erklärer (kann sich lösen, aber Geschäft wird ihm nicht „aus der Hand geschlagen“) und gleichzeitig auch Vertrauensschutz des Empfängers durch § 122 BGB
Kompakt

Stell dir vor, du bist Geschäftsführer eines Unternehmens und findest heraus, dass deine Sekretärin ein vorab ausgefülltes Bestellformular, das auf deinem Schreibtisch lag, verschickt hat – und das ohne dein Wissen. Hier stoßen wir auf das spannende Thema der abhanden gekommenen Willenserklärung. Ist so eine Erklärung, die du selbst nie willentlich in den Verkehr gebracht hast, eigentlich wirksam?

Einige würden sagen, dass hier eine wirksame Willenserklärung fehlt, weil du als Geschäftsherr nicht willentlich gehandelt hast. Keine willentliche Entäußerung, kein Vertragsschluss. Doch was passiert mit dem Empfänger der Erklärung, der nun davon ausgeht, ein Geschäft abgewickelt zu haben? Hier wird eine Haftung für den Vertrauensschaden aus der culpa in contrahendo (c.i.c.) oder analog § 122 BGB angenommen.

Andererseits könnte die Erklärung als wirksam angesehen werden, was bedeutet, dass ein Vertrag zunächst zustande gekommen ist. Klingt erstmal gut für den Empfänger, aber was ist mit dir? Keine Sorge, hier greift das Recht der Anfechtung analog § 119 I Alt. 2 BGB, um sich von der ungewollten Erklärung zu lösen. Diese Meinung ist interessengerechter, da sie beide Seiten berücksichtigt. Auf der einen Seite hast du als Geschäftsherr sowohl die Möglichkeit, die Erklärung anzufechten und dich von dem Geschäft zu lösen. Du kannst das Geschäft aber auch gelten lassen wenn du es möchtest, es wird dir nicht “aus der Hand geschlagen”. Auf der anderen Seite ist der Empfänger immer noch über § 122 BGB geschützt und kann von dir ggf. Vertrauensschaden verlangen.

Was meinst du, welche Ansicht trägt dem fairen Ausgleich der Interessen besser Rechnung?

Ausführlich

2.
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Frage

Was versteht man unter einer abhanden gekommenen Willenserklärung? Ist sie wirksam?

3.
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Frage 1

Sekretärin S findet auf dem Schreibtisch ihrer Chefin C ein bereits ausgefülltes und unterschriebenes Bestellformular für Büromaterial bei Händler H. Sie gibt das Formular zur Post. C hat es sich unterdessen anders überlegt und möchte nicht mehr bestellen. Ist die Bestellung wirksam?

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