- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
1.Verstehen
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Verbrauchsgüterkauf, § 474 I 1 BGB: Verkauf einer Ware (Lieferung beweglicher Sache, § 241a BGB) durch einen Unternehmer, § 14 BGB, als Verkäufer an einen Verbraucher, § 13 BGB, als Käufer
- Grundstücksgeschäft, § 311b BGB: Schutz des Verbrauchers bereits gewährleistet durch notarielle Form
- Sonderbestimmungen in §§ 474-479 BGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem Verbrauchsgüterkauf? Zählt dazu auch der Erwerb eines Grundstücks durch einen Verbraucher?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Fliesenlegerin F soll das private Wohnhaus ihres Kunden K neu kacheln. K bemerkt drei Monate nach der Abnahme Risse in den Fliesen. Er vermutet, dass F mangelhaft gearbeitet hat, kann es aber nicht beweisen. Er richtet sofort ein Gewährleistungsverlangen an F. Muss F diesem nachkommen?
Unternehmer A kauft im Fahrradhandel des B ein Fahrrad zum privaten Gebrauch. Während der Vertragsverhandlungen bemerkt A, dass das Rad bereits mangelhaft ist. B weiß davon nichts. A ist in Eile und kauft das Fahrrad trotzdem, nimmt sich aber vor, den Mangel später zu reklamieren. Als er einige Wochen darauf Nacherfüllung verlangt, weigert sich B. Zu recht?
A kauft für sich und seine Familie ein Wohnhaus von einem gewerblichen Bauträger. Nach neun Monaten kommt ihm der Verdacht, dass beim Bau erhebliche Fehler gemacht wurden, aus denen nun diverse Sachmängel resultieren. Kann er von der Beweislastumkehr des § 477 BGB profitieren?
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