- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
1.Verstehen
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Handeln „unter fremdem Namen“: Wenn man sich bei Abschluss des Geschäfts durch Täuschung als jemand anders ausgibt; z.B. über fremdes Benutzerkonto Waren im Internet bestellt
Handeln „in fremdem Namen“ (⇨ Vertretung): Wenn man in eigener Identität bei Abschluss des Geschäfts erkennbar für einen anderen handelt
Namenstäuschung, wenn es Vertragspartner nicht auf Identität ankommt (insb. weil keine Sekundäransprüche in Betracht)
Insb. wenn Leistungen sofort ausgetauscht: z.B. Gebrauchtwagenkauf gegen Barzahlung
Eigenes Geschäft des Handelnden: Kein Vertreterhandeln
Identitätstäuschung, wenn es Vertragspartner auf Identität ankommt (insb. weil Sekundäransprüche in Betracht)
Insb. wenn Leistungen nicht sofort ausgetauscht: z.B. bei Gebrauchtwagenkauf spätere Überweisung vereinbart
Analoge Anwendung der §§ 164 ff. BGB: Situation behandelt wie beim Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wenn Vertretungsmacht oder Genehmigung durch echten Namensträger ⇨ Vertrag kommt mit echtem Namensträger zustande
Wenn keine Vertretungsmacht oder Genehmigung ⇨ Haftung des Handelnden wie Vertreter ohne Vertretungsmacht analog § 179 BGB
2.Wiederholen
Was passiert, wenn eine Person nicht erkennbar für einen anderen auftritt, sondern sich als dieser ausgibt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist Stammkunde des Online-Händlers H, der bei seinen Stammkunden ausnahmsweise auf die Zahlungsweise „Vorkasse“ verzichtet und den „Kauf auf Rechnung“ ermöglicht, bei dem die Ware schon vor Zahlung ausgeliefert wird. B loggt sich heimlich in den Account des A ein und bestellt Ware bei H. H verlangt Zahlung von A. Welcher Aussagen sind richtig?
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