- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB
1.Verstehen
Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB
Auch rechtsgrundloser Besitzer nutzungsersatzpflichtig
Beispiel: V vermietet Wohnung an B, Mietvertrag nichtig, B hat monatlich Miete gezahlt (daher kein unentgeltlicher Besitz gem. § 988 BGB) und die Wohnung genutzt, V verlangt Herausgabe der gezogenen Nutzungen, B beruft sich auf die Sperrwirkung des EBV
Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV betreffend Nutzungsersatz
Auch redlicher, unverklagter Besitzer muss Nutzungen herausgeben, da sonst Wertungswiderspruch durch unterschiedliche Herausgabepflichten abhängig davon, ob nur Kausalgeschäft unwirksam (aber Übereignung wirksam ⇨ kein EBV wegen Eigentumsübergang ⇨ Nutzungsherausgabe gem. § 818 I BGB) oder auch Übereignung unwirksam (dann EBV ⇨ kann Nutzungen bis auf Übermaßfrüchte gem. § 993 I BGB behalten)
Dogmatische Konstruktion umstritten
Rspr.: Analoge Anwendung von § 988 BGB (für unentgeltlichen Besitz), da §§ 987 ff. BGB Rückgriff auf Bereicherungsrecht ausschließen
Im Dreipersonenverhältnis (z.B. Sache rechtsgrundlos von Zwischenhändler erworben, Eigentümer will Nutzungsersatz von Erwerber) können Gegenrechte ggü. Drittem (z.B. Entgeltleistung an Zwischenhändler) nicht Eigentümer entgegen gehalten werden ⇨ Privilegierung durch EBV für Erwerber ins Gegenteil verkehrt
h.L.: Ausnahmsweise (Durchbrechung des § 993 I a.E. BGB) Anwendung der §§ 812 ff. BGB trotz EBV
Im Zweipersonenverhältnis gelangen beide zum gleichen Ergebnis
2.Wiederholen
Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch den Nutzungsersatz, wenn der Besitzer nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos besitzt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Als herauskommt, dass der Mietvertrag nichtig war, verlangt A Ersatz für die Zeit, in der B das Rad nutzen konnte. Zu recht?
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