- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Stellvertretung
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
1.Verstehen
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: Entbehrlichkeit der Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen wenn der Vertragspartner des Vertreters kein schutzwürdiges Interesse an der Identität seines Geschäftsgegners hat
„Verdecktes Geschäft für den, den es angeht“: Vertretung nicht aufgedeckt, d.h. Vertragspartner denkt, er schließt Geschäft mit Erklärer, dieser will das Geschäft aber für einen Hintermann abschließen
Grds. Erklärer selbst Vertragspartner wegen Offenkundigkeitsprinzip
Ausnahmsweise Hintermann Vertragspartner, wenn kein schutzwürdiges Interesse an Wahl des Vertragspartners wird: Teleologische Reduktion des § 164 I 2 BGB
Beispiele
Insb. bei Eigentumserwerb, wenn Erwerber vertreten („Übereignung an den, den es angeht“): z.B. Wegstellen von Altpapier keine Eigentumsaufgabe, § 959 BGB, sondern Übereignung an Verwerter
Insb. bei Bargeschäften des täglichen Lebens: Soweit tatsächlich bezahlt
„Offenes Geschäft für den, den es angeht“: Vertretung aufgedeckt, aber Vertretener nicht benannt, d.h. Vertragspartner weiß, dass er Geschäft nicht mit Vertreter schließt, kennt aber Identität des Vertretenen nicht
Hintermann Vertragspartner: Vertragspartner nicht schutzwürdig, wenn er unter diesen Umständen Vertrag schließt
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs von Ehegatten, § 1357 BGB: Ehegatte mitverpflichtet; Vertragspartner hat zwei Schuldner (obwohl er daran kein schutzwürdiges Interesse hat, es ist für ihn ein „Geschenk des Himmels“)
2.Wiederholen
In welchen Fällen muss das Auftreten im Namen des Vertretenen nicht offenkundig werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft für B Brötchen bei Händler H, ohne dabei zu erwähnen, dass er im Namen des B auftritt. Er bezahlt und liefert die Brötchen bei B ab. Als B die Brötchen essen möchte, stellt er fest, dass diese verdorben sind. Kann er eigene Gewährleistungsrechte gegen H geltend machen?
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