- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Geheißerwerb
1.Verstehen
Geheißerwerb
Voraussetzungen
Antizipierte Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
Übergabe durch Dritten (Besitzer) an Erwerber
Kein eigener Besitz des Veräußerers (sonst eigene Übergabe durch Veräußerer), d.h. Dritter weder Besitzdiener, § 855 BGB, noch Besitzmittler, §§ 868 ff. BGB
Besitzverschaffungsmacht (Weisung) des Veräußerers ersetzt Besitz als Publizitätstatbestand
Verfügungsbefugnis des Veräußerers: Im Zeitpunkt der Einigung zwar regelmäßig noch kein Eigentum des Veräußerers, Rechtsfolge des Geheißerwerbs ist aber auch Durchgangserwerb beim Veräußerer
2.Wiederholen
Welche Voraussetzungen hat der Geheißerwerb?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Käufer K bestellt ein Buch bei Verkäufer V, der es direkt vom Lieferanten L an K schicken lässt. Was K und V nicht wissen: L ist gar nicht Eigentümer des Buches, sondern hat es sich von Eigentümer E ausgeliehen, der es wiederhaben möchte. Welche Aussagen sind richtig?
Käufer K bestellt einen Stuhl von Verkäufer V, der diesen Stuhl nicht vorrätig hat. V bestellt den Stuhl beim Hersteller H und lässt ihn direkt an K liefern. Welche Aussagen sind richtig?
Käufer K kauft eine Uhr bei Verkäufer V, der bei Hersteller H bestellt und direkt an K liefert lassen möchte. H möchte aber hinter dem Rücken des V ein eigenes Geschäft im eigenen Namen mit K abschließen. K hält den H für eine Hilfsperson des V. Welche Aussagen sind richtig?
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