Auszug

Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB

Fremdbesitzerexzess

1.
Verstehen

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Sperrwirkung des EBV, § 993 I a.E. BGB

  • Fremdbesitzerexzess: Redlicher unrechtmäßiger Besitzer überschreitet vermeintliches Besitzrecht; z.B. schuldhaft fremde Sache beschädigt, die gutgläubig aufgrund nichtigen Mietvertrages besessen
    • Ausnahme von der Sperrwirkung des EBV: Teleologische Reduktion des § 993 I a.E. BGB

      • h.M.: Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB, anwendbar
        • Sonst wäre er durch Sperrwirkung bessergestellt, als wenn Vertrag (wie angenommen) wirksam wäre (dann vertragliche oder deliktische Haftung)

    • Dann müssen aus dem gleichen Grund auch Wertungen des nichtigen Vertrages berücksichtigt werden: Privilegierung muss durchschlagen (z.B. gem. § 690 BGB nur eigenübliche Sorgfalt)
    • Betrifft nur Zweipersonenverhältnis
      • Im Dreipersonenverhältnis (vermeintliches Besitzrecht gutgläubig nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten abgeleitet) ist Situation schon in § 991 II BGB geregelt; z.B. Untermieter ggü. Eigentümer verantwortlich wie ggü. vermeintlichem Hauptmieter

2.
Wiederholen

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Frage

Verhindert die Sperrwirkung des EBV auch andere Ansprüche gegen einen redlichen Besitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht schuldhaft verletzt?

3.
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Frage 1

Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?

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Frage 2

Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?

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