Auszug

Hypothek: Bestellung / Ersterwerb, §§ 873 I, 1115 BGB

Hypothek

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Hypothek: Bestellung / Ersterwerb, §§ 873 I, 1115 BGB

Voraussetzungen

  1. Dingliche Einigung, §§ 873 I, 1113 BGB: Über Merkmale einer Hypothek, § 1113 BGB, insb. Festlegung der gesicherten Forderung; formfrei möglich (≠ Anwesenheit vor Notar bei Auflassung), aber mittelbarer „Formzwang“ zur notariellen Beurkundung, da sonst gem. § 29 GBO nicht von Grundbuchamt bearbeitet
  2. Eintragung ins Grundbuch, §§ 873 I, 1115 BGB
  3. Kein Widerruf zum Zeitpunkt der Eintragung oder Bindung der Einigung, § 873 II BGB
  4. Bestehen der zu sichernden Forderung, § 1163 I BGB: Wegen Akzessorietät der Hypothek; Forderung besteht, sobald sie wirksam entstanden ist, auch wenn sie noch nicht fällig ist
    • Sonst Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 1, 1177 I BGB zur Rangwahrung
  5. Bei Briefhypothek Briefübergabe (wie bei §§ 929 ff. BGB) oder Übergabesurrogat, §§ 1116 I, 1117 BGB: Gesetzlicher Normalfall, wenn nicht ausgeschlossen nach § 1116 II 1 BGB
  6. Verfügungsberechtigung des Bestellers: Nachträgliche Verfügungsbeschränkung schadet nicht, § 878 BGB
    • Sonst gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB, möglich, wenn nicht positive Kenntnis

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