Auszug

Tatbestand der Willenserklärung

Objektiver Tatbestand der WillenserklärungErklärungshandlungRechtsbindungswille

1.
Verstehen

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Tatbestand der Willenserklärung

Objektiver Tatbestand der Willenserklärung: Kundgabe mit Rechtsbindungswillen

  1. Erklärungshandlung: Potenziell willensgesteuertes Tun; auch konkludent (z.B. Nicken)
    • Vis absoluta: Körperlich wirkender Zwang
  2. Rechtsbindungswille: Wille rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen oder entgegenzunehmen; auszulegen gem. §§ 133, 157 BGB aus Sicht objektiven Empfängers
    • Bloße invitatio ad offerendum: „Angebotohne Rechtsbindungswille
    • Gefälligkeitsverhältnis: Eingehung bloß gesellschaftlicher Pflicht ohne Rechtsbindungswille
    • Vis compulsiva: Psychisch wirkender Zwang

  • Bei Fehlen eines der Elemente des objektiven Tatbestands liegt keine wirksame Willenserklärung vor
Kompakt

Stell dir vor, du möchtest dein Auto verkaufen und nickst auf die Frage des Käufers, ob du zu einem bestimmten Preis verkaufen möchtest. Dieses Nicken ist eine Erklärungshandlung, die auf deinem Willen basiert. Eine solche Handlung muss nicht immer ausdrücklich sein; auch ein konkludentes Verhalten wie das Nicken kann eine Willenserklärung sein. Aber was passiert, wenn jemand deinen Kopf ergreift und zustimmend für dich nickt? Dies wäre ein Fall von vis absoluta, also körperlich wirkendem Zwang, der keine willensgesteuerte Erklärungshandlung darstellt.

Nun, die Erklärungshandlung alleine reicht nicht aus. Du brauchst auch den Rechtsbindungswillen. Das heißt, du musst die Absicht haben, rechtlich bindende Verpflichtungen einzugehen oder anzunehmen. Die Auslegung dieses Willens erfolgt nicht nach deinem subjektiven Verständnis, sondern gemäß den §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers.

Betrachten wir die Situation, in der du durch die Stadt schlenderst und in einem Schaufenster ein Schild mit der Aufschrift "Angebot: Zu verkaufen, Preis 500€" siehst. Das Schild selbst stellt lediglich eine invitatio ad offerendum dar, also eine Einladung an andere, ein Angebot abzugeben. Hier fehlt der Rechtsbindungswille des Ausstellers, da er sich nicht gegenüber jedermann binden, sondern sich seinen Vertragspartner aussuchen möchte. Dies ist ein wichtiger Unterschied, denn obwohl es zunächst so aussieht, ist es rechtlich gesehen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags.

Betrachten wir ein weiteres Beispiel: Du lädst Freunde zu einer Party ein und versprichst, für Unterhaltung zu sorgen. Hierbei handelt es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis, da du vermutlich keine rechtliche Verpflichtung eingehen möchtest, sollte die Musik nicht spielen oder das Essen ausgehen.

Wenn eines dieser Elemente – sei es die Erklärungshandlung oder der Rechtsbindungswille – fehlt, dann hast du keine wirksame Willenserklärung abgegeben.

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Vater V möchte nach seinem Tod sein Vermögen seiner Tochter T hinterlassen. Aus Eifersucht zwingt sein Sohn S ihn mit vorgehaltener Pistole, ein Testament zu verfassen, in dem S als Alleinerbe eingesetzt wird. Ist das Testament wirksam?

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