- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
1.Verstehen
Unmöglichkeit: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB: Schon theoretisch kein Leistungserfolg möglich; verschuldensunabhängig
- Physische Unmöglichkeit: Leistung nach Naturgesetzen nicht möglich
- Juristische Unmöglichkeit: Leistung aus rechtlichen Gründen nicht möglich
2.Wiederholen
Was versteht man unter echter Unmöglichkeit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A kauft das gebrauchte Fahrrad der B. Bevor es zur Übergabe kommt, wird das Fahrrad gestohlen. Kann A Übereignung und Übergabe verlangen?
A kauft ein Fahrrad Modell X beim Händler H. H stellt ein Fahrrad dieses Modells für A zur Abholung vor die Werkstatt. A kommt nicht zum vereinbarten Übergabetermin. In dieser Nacht wird das Fahrrad gestohlen. Kann A Übereignung und Übergabe verlangen?
A kauft das gebrauchte Fahrrad der B. Bevor es zur Übergabe kommt, wird das Fahrrad gestohlen. Kann A Übereignung und Übergabe verlangen?
Der sympathische S sieht das Auto seines Nachbarn N vor seiner Garage parken und beauftragt Abschleppunternehmer A, das Auto abzuschleppen. Bevor A vor Ort ist, parkt N, der nur kurz etwas ausgeladen hat, sein Auto auf seinem eigenen Parkplatz. Muss S den A für das Abschleppen bezahlen?
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