- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers
1.Verstehen
Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers
Regress gegenüber weiteren Sicherungsgebern bei akzessorischen Sicherheiten: z.B. Bürgschaft, Hypothek
- Sicherungsmittel werden bei Erwerb der Hauptforderung „mitübertragen“; z.B. Bürge erhält nach Befriedigung Forderung, § 774 I BGB, und damit auch Hypothek, § 1153 I BGB
- Aber Regress nur anteilig: z.B. hälftiger Regress bei insgesamt zwei Sicherungsgebern, je ein drittel Regress bei insgesamt drei Sicherungsgebern
- Wenn beide Sicherungsgeber Bürgen, § 774 II BGB: Nur hälftiger Regress gem. § 426 BGB
- Bei ungleichartigen Sicherungsmitteln, § 774 II BGB analog: Analoge Anwendung da Fall von Gesetzgeber nicht gesehen und vergleichbare Interessenlage
- Sonst gäbe es den „Wettlauf der Sicherungsgeber“: Zuerst Leistender Sicherungsgeber hätte vollen Regress und wäre somit ggü. weiteren Sicherungsgebern unbillig privilegiert
2.Wiederholen
Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber gegen weitere Sicherungsgeber, wenn die Sicherungsmittel akzessorisch sind?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
B1 und B2 bürgen für die Verpflichtung des A ggü. C. Als A nicht zahlen kann, befriedigt sich C bei B1. Was kann B1 tun?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?
A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert. B ist eine Freundin des A und wollte diesem unentgeltlich bei seinen Geschäften unter die Arme greifen. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Später kommt A wieder zu Geld. Welche Ansprüche hat B?
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