Auszug

Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers

Regress des Sicherungsgebers

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers

Regress gegenüber weiteren Sicherungsgebern bei akzessorischen Sicherheiten: z.B. Bürgschaft, Hypothek

  • Sicherungsmittel werden bei Erwerb der Hauptforderung „mitübertragen“; z.B. Bürge erhält nach Befriedigung Forderung, § 774 I BGB, und damit auch Hypothek, § 1153 I BGB
  • Aber Regress nur anteilig: z.B. hälftiger Regress bei insgesamt zwei Sicherungsgebern, je ein drittel Regress bei insgesamt drei Sicherungsgebern
    • Wenn beide Sicherungsgeber Bürgen, § 774 II BGB: Nur hälftiger Regress gem. § 426 BGB
    • Bei ungleichartigen Sicherungsmitteln, § 774 II BGB analog: Analoge Anwendung da Fall von Gesetzgeber nicht gesehen und vergleichbare Interessenlage
      • Sonst gäbe es den „Wettlauf der Sicherungsgeber“: Zuerst Leistender Sicherungsgeber hätte vollen Regress und wäre somit ggü. weiteren Sicherungsgebern unbillig privilegiert

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber gegen weitere Sicherungsgeber, wenn die Sicherungsmittel akzessorisch sind?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

B1 und B2 bürgen für die Verpflichtung des A ggü. C. Als A nicht zahlen kann, befriedigt sich C bei B1. Was kann B1 tun?

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Frage 2

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?

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Frage 3

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen i.H.v. 600.000€ auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert und einer Grundschuld des Grundbesitzers G i.H.v. 600.000€ besichert. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Welche Ansprüche hat B ggü. G?

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Frage 4

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert. B ist eine Freundin des A und wollte diesem unentgeltlich bei seinen Geschäften unter die Arme greifen. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Später kommt A wieder zu Geld. Welche Ansprüche hat B?

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