- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Lediglich rechtlicher Vorteil
1.Verstehen
Lediglich rechtlicher Vorteil
Grundstücksübereignung, §§ 873 I, 925 BGB: Regelmäßig als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen
- Führt zur Entstehung öffentlicher Lasten (z.B. Grunderwerb- und Grundsteuerpflicht)
- Unschädlich, da nur mittelbarer Nachteil
- Unschädlich, da in Umfang begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend, dass deshalb Verneinung des Geschäfts durch gesetzlichen Vertreter nicht zu rechtfertigen (Mitwirkungserfordernis wäre Formalismus)
- Belastung mit Grundpfandrecht: Unschädlich, da evtl. Befriedigung nur aus Grundstück, nicht Privatvermögen
- Belastung mit Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB: Unschädlich, wenn Nießbraucher, abweichend von §§ 1041 2, 1047, auch Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen, Erneuerungen und Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer also nicht Aufwendungs- oder Verwendungsersatz nach §§ 1049, 677 ff. BGB zu zahlen hat
- Vermietetes Grundstück, da gem. § 566 I BGB aus Übereignung Pflichten aus Mietvertrag erwachsen („Kauf bricht nicht Miete“)
- Eigentumswohnung: Wenn Pflichten aus WEG, §§ 14 ff. WEG, insb. Gesamtschuldnerschaft für Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft
- Belastung mit Reallast, §§ 1105 ff. BGB: Wegen persönlicher Haftung, § 1108 BGB, rechtlich nachteilhaft
- Wenn sonstige Haftung mit persönlichem Vermögen, d.h. nicht nur aus Grundstück
2.Wiederholen
In welchen Fällen werden Grundstücksübereignungen als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen und in welchen Fällen als rechtlich nachteilhaft?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die siebenjährige A hat eine reiche Tante. Diese will ihr vier Immobilien übereignen. Das erste Grundstück ist unbebaut. Auf dem zweiten Grundstück steht ein vermietetes Wohngebäude. Das dritte Grundstück ist noch mit einer Grundschuld belastet. Außerdem soll T noch eine Eigentumswohnung bekommen. Welche Übereignung ist ohne Zustimmung der Eltern wirksam?
Vater V will seinem minderjährigen Sohn S ein Grundstück schenken, das mit Verpflichtungen aus einem Mietvertrag belastet ist. V schließt den Schenkungsvertrag und erklärt zugleich die Auflassung – jeweils auf beiden Seiten als Vertreter des S. Welche Aussagen treffen nach h.M. zu?
Großmutter G will ihrer 8-jährigen Enkelin E ein unbelastetes, unbebautes Grundstück schenken. G ist nicht gesetzliche Vertreterin der E. G und der Vater V (gesetzlicher Vertreter) schließen den Schenkungsvertrag; sodann erklären G und V die Auflassung. Welche Aussagen treffen zu?
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