Auszug

Werkvertrag: Gefahrtragung, § 644 BGB, und Verantwortlichkeit des Bestellers, § 645 BGB

Gefahrtragung im Werkrecht

1.
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Werkvertrag: Gefahrtragung, § 644 BGB, und Verantwortlichkeit des Bestellers, § 645 BGB

Gefahrtragung vor Abnahme für Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit des Werks: z.B. Unternehmer errichtet Scheune für Besteller, kurz vor Fertigstellung aufgrund eines Blitzschlags abgebrannt

  • Grds. bis zur Abnahme Risiko bei Unternehmer, § 644 I 1 BGB: Grds. erst nach Abnahme bei Besteller; gilt nicht für vom Besteller gelieferte Stoffe, § 644 I 3 BGB
  • Aber bei Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB, des Bestellers, § 644 I 2 BGB: Risiko bei Besteller
  • Aber bei Verantwortlichkeit des Bestellers, § 645 BGB: Risiko bei Besteller, wenn Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit wegen von Besteller geliefertem Stoff oder wegen Anweisung des Bestellers
    • Unternehmer hat Anspruch auf Teil der Vergütung und Ersatz nicht inbegriffener Auslagen

    • Analoge Anwendung des § 645 BGB: Da dieser auf Billigkeitserwägungen beruht vorsichtige Ausweitung auf nicht benannte Fälle
      • Analoge Anwendung, wenn vergleichbare Risikoerhöhung in objektiver Verantwortlichkeit (Verschulden des Bestellers), z.B. Scheune bereits kurz vor Fertigstellung von Landwirt zur Heueinbringung genutzt, wegen Selbstentzündung des Heus brennt Scheune ab
        • Vergleichbarkeit, da selbe Risikolage

      • Auch analoge Anwendung, wenn Risikoerhöhung nicht in Verantwortung, aber in Sphäre des Bestellers, weil dieser Sachnäher; z.B. Schaden durch anderen von Besteller beauftragtem Unternehmer
        • Allgemeine „Sphärentheorie“ abzulehnen, da dies erkennbar nicht von § 645 BGB beabsichtigt

2.
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Frage

Wer trägt grds. die Gefahr für Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit des Werks? Welche Ausnahmen musst du kennen?

3.
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Frage 1

Bauer B beauftragt den Bauunternehmer W, ihm drei Scheunen zu bauen. Kurz vor Vollendung und noch vor Abnahme gibt es eine Reihe von Unglücksfällen. Scheune 1 wird von der Abrissbirne des ebenfalls für B tätigen Bauunternehmers X ohne dessen Verschulden getroffen und stürzt ein. Scheune 2 wird bei einem Gewitter durch Blitzschlag zerstört. In Scheune 3 lagert B schon vor Fertigstellung Heu ein, welches sich entzündet, wodurch auch Scheune 3 niederbrennt. B verlangt von W Neuerrichtung der drei Scheunen. W ist erbost, schließlich kann er nichts für die Zerstörung. Er will wenigstens für die bisher geleistete Arbeit bezahlt werden. Für welche Scheunen kann er Bezahlung verlangen?

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