- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
1.Verstehen
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
Voraussetzungen
- Formelle Berechtigung des Verfügenden: Im Grundbuch als Berechtigter eingetragen
- Kein Widerspruch, § 899 BGB, gegen die Richtigkeit eingetragen vor Eintragung des Erwerbers
- Keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit: Widerleglich vermutet
- Gutgläubigkeit nach § 932 BGB: Scheitert schon bei grober Fahrlässigkeit
- „Abstrakter Vertrauensschutz“ des Grundbuchs: Nicht erforderlich, dass Erwerber tatsächlich Grundbuch überprüft hat
- Höherer Verkehrsschutz bei § 892 BGB als bei § 932 BGB, da Grundbucheintragung in formalisiertem Verfahren höhere Richtigkeitsgewähr als flüchtiger Besitz
- Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt
2.Wiederholen
Was sind die Tatbestandsvorausset-zungen des gutgläubigen Erwerbs unbeweglicher Sachen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
A ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Es stellt sich heraus, dass die Eintragung auf einer nichtigen Verfügung beruht. Tatsächlich ist V Eigentümer. C kauft das Grundstück von A. Welche Aussagen sind richtig?
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