- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundbuch, insb. Unrichtigkeit
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
1.Verstehen
Gutgläubiger Erwerb, § 892 I BGB
Voraussetzungen
Formelle Berechtigung des Verfügenden: Im Grundbuch als Berechtigter eingetragen
Kein Widerspruch, § 899 BGB, gegen die Richtigkeit eingetragen vor Eintragung des Erwerbers
Keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit
Gutgläubigkeit nach § 932 BGB: Scheitert schon bei grober Fahrlässigkeit
Gutgläubigkeit widerleglich vermutet durch negative Formulierung des § 892 I 1 BGB („es sei denn, dass ein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit bekannt ist“)
„Abstrakter Vertrauensschutz“ des Grundbuchs: Nicht erforderlich, dass Erwerber tatsächlich Grundbuch überprüft hat
Höherer Verkehrsschutz bei § 892 BGB als bei § 932 BGB, da Grundbucheintragung in formalisiertem Verfahren höhere Richtigkeitsgewähr als flüchtiger Besitz
Verkehrsgeschäft: Auf beiden Seiten der Übertragung wirtschaftlich verschiedene Personen beteiligt
Voraussetzung jeder Gutglaubensvorschrift, da nur Drittschutz bezweckt (gilt auch für § 932 und §§ 2366 f. BGB)
Regelmäßig liegen Verkehrsgeschäfte vor
Es sei denn wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber
Es sei denn Erbauseinandersetzung unter Miterben
2.Wiederholen
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs unbeweglicher Sachen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
K kauft von N ein Grundstück. Zu seinen Gunsten wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Später findet K heraus, dass N überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks ist und zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war. K wird kurz darauf als Eigentümerin eingetragen. Welche Aussagen sind richtig?
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
Eigentümer E möchte seinem Gläubiger G seine Forderung durch eine Hypothek an seinem Grundstück absichern. Welche Aussagen sind richtig?
A ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Es stellt sich heraus, dass die Eintragung auf einer nichtigen Verfügung beruht. Tatsächlich ist V Eigentümer. C kauft das Grundstück von A. Welche Aussagen sind richtig?
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