- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Kaufvertrag
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
1.Verstehen
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Beweislastumkehr, § 477 I BGB
- Bei beweglichen Sachen
- Wenn innerhalb eines Jahres Mangel auftritt, gilt Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang
- Rechtsgeschichte: Seit 01.01.2022 von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt (außer für lebende Tiere)
- Vermutung der Mangelhaftigkeit bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, es sei denn mit Art der Ware oder des Mangels unvereinbar, § 477 I 1 BGB
- Folgemangel durch Grundmangel aufgetreten: z.B. Zahnriemen defekt, später dadurch Motorschaden ⇨ Folgemangel Motorschaden leicht zu beweisen, lag aber nachweislich nicht bei Gefahrübergang vor (Auto fuhr ja); Beweis des Grundmangels kaum möglich
- BGH früher: Nur zeitliche Vermutung, Käufer muss Grundmangel beweisen und nur dessen Vorliegen bei Gefahrübergang ist dann widerleglich vermutet („Zahnriemenfall“)
- Nach Wortlaut wird Mangelhaftigkeit vermutet, also nicht nur konkreter Mangel, sondern dass Sache bei Gefahrübergang generell mangelhaft war (Grundmangel)
- Normzweck Beweiserleichterung des Käufers, da innerhalb kurzer Zeit geringere Beweis- und Erkenntnismöglichkeiten ⇨ nur erreicht, wenn auch Mangelhaftigkeit vermutet
- h.L., EuGH, BGH heute: Mangelhaftigkeit vermutet zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
- Auch für gebrauchte Sachen
- Bei lebenden Tieren, § 477 I 2 BGB: Vermutung nur sechs Monate
- Bei dauerhaft bereitgestellten Waren mit digitalen Elementen, § 477 II BGB: Vermutung während des gesamten Bereitstellungszeitraums, mind. 2 Jahre
2.Wiederholen
Wer muss das Vorliegen eines Mangels beweisen beim Verbrauchsgüterkauf?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Hobbysportler A kauft bei Händler B ein Fahrrad. Zwei Monate nach der Übergabe stellt A fest, dass der Lenker plötzlich verbogen ist. Kann A sich ggü. B auf seine Mängelrechte berufen?
A kauft für sich und seine Familie ein Wohnhaus von einem gewerblichen Bauträger. Nach neun Monaten kommt ihm der Verdacht, dass beim Bau erhebliche Fehler gemacht wurden, aus denen nun diverse Sachmängel resultieren. Kann er von der Beweislastumkehr des § 477 BGB profitieren?
Der Einzelhandelskaufmann A kauft sich im Autohaus des B einen Neuwagen zum privaten Gebrauch. Nachdem er vier Monate damit herumgefahren ist, tritt ein Motor-schaden auf, sodass das Auto nicht mehr fährt. A vermutet, dass ein fehlerhaftes Verbindungsstück im Motorraum die Ursache war, kann es aber nicht beweisen. Er richtet sofort ein Gewährleistungsverlangen an B. Muss B diesem nachkommen?
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