Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Werkvertrag: Abnahme, § 640 BGB
AbnahmeGefahrübergang
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Werkvertrag: Abnahme, § 640 BGB
Rechtsfolgen der Abnahme
- Bzgl. Erfüllung und Mängelgewährleistung
- Erfüllung des Primäranspruchs aus § 631 I BGB: Nur noch Mängelbeseitigung
- Besonderes werkrechtliches Gewährleistungsrecht, §§ 634 ff. BGB, gilt
- Ausnahmsweise auch schon vor Abnahme besonderes werkrechtliches Gewährleistungsrecht, §§ 634 ff. BGB, wenn nur noch „Abrechnungsverhältnis“ besteht (Unternehmer bietet Werk als fertig an, Besteller verlangt nicht mehr Erfüllung, sondern Gewährleistung)
- Beweislastumkehr hinsichtlich Mängeln: Bis Abnahme ist Werkunternehmer darlegungs- und beweispflichtig, dass seine Werkleistung mangelfrei ist, nach der Abnahme der Besteller
- Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt, § 634a II BGB
- Bzgl. Vergütung (Werklohn)
- Fälligkeit der Vergütung, § 641 I 1 BGB
- Verzinsung der Vergütung, § 641 IV BGB
- Bzgl. Gefahrtragung
- Gefahrübergang, § 644 I 1 BGB: Übergang der Preisgefahr auf Besteller
2.Wiederholen
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Frage
Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an die Abnahme?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A gibt sein Auto in der Werkstatt des W zur Reparatur. Als W fertig ist, nimmt A das Auto entgegen, erkennbar erfreut, dass er es wiederhat. Was passiert in diesem Moment?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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