- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Inhalt von Schadensersatzansprüchen allgemein
Kausalität und objektive Zurechnung
1.Verstehen
Kausalität und objektive Zurechnung
Psychisch vermittelte Kausalität und mittelbare Handlungen: Kausalzusammenhang lediglich durch die Psyche vermittelt; z.B. eine Provokation wirkt psychisch auf anderen ein und veranlasst diesen zu einer Reaktion, die den eigentlichen Schaden verursacht
- Herausforderungsfälle:
- Kausalität, wenn sich Opfer zu Handlung legitimerweise herausgefordert fühlen darf und nicht nur allgemeines Lebensrisiko betroffen, sondern herausforderungstypisches Risiko realisiert; insb. bei willentlicher Handlung des Geschädigten
- Insb. Verfolgerfälle: z.B. flüchtender Straftäter fordert Polizist zur Verfolgung heraus (aber nicht Zivilbürger) ⇨ Kausalität, wenn bei Verfolgung Bein bricht (typische Verfolgungsgefahr), nicht wenn Herzinfarkt wegen Fettleibigkeit (allgemeines Lebensrisiko)
- Insb. Ausweichfälle: z.B. A weicht Huftritt eines Pferdes aus, wodurch B getroffen wird
- Schockschaden: Aufgrund von Erstschaden bei Person Schock bei anderer Person (z.B. Kind wird verletzt, Mutter geschockt, braucht ärztliche Behandlung); Kausalität nach Schutzzwecktheorie
- Grds. allgemeines Lebensrisiko, dass Leben lebensgefährlich
- Ausnahmsweise beachtlich, wenn besondere Nähebeziehung zu Erstgeschädigtem (nahe Angehörige, insb. nicht, wenn Tier oder Sache erstgeschädigt) und nur, wenn nachvollziehbar (z.B. nicht hysterische Überreaktion) und pathologische Körper- bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung des Zweitgeschädigten (z.B. durch Gutachten nachzuweisen)
2.Wiederholen
In welchen Fällen ist die wertende Betrachtung der Schutzzwecktheorie besonders relevant? Muss ein Kausalzusammenhang immer auf physische Verursachung zurückgehen oder kann auch eine psychische Beeinflussung ein schädigendes Ereignis herbeiführen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem der Ferrari des B einen Kratzer abbekommt. Vor Schreck über den Lackschaden an seinem geliebten Sportwagen erleidet B einen Schock und muss ärztlich behandelt werden. Kann B die Heilbehandlungkosten gegenüber A geltend machen?
A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem der Ferrari des B einen Kratzer abbekommt. Um rechtlichen Konsequenzen zu entgehen, flüchtet er zu Fuß. B möchte Schadensersatz und verfolgt daher den A. Dabei stürzt er und bricht sich das Bein. Kann B die Heilbehandlungkosten gegenüber A geltend machen?
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