Auszug

Gesetzliche Verbote, § 134 BGB

GesetzwidrigGesetzwidrigkeitGesetzeswidrigGesetzeswidrigkeitVerbotsgesetz

1.
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Gesetzliche Verbote, § 134 BGB

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB

  1. Gesetz: Jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB, d.h. auch Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht
  2. Verbot: Verbotszweck muss sich gerade gegen den Inhalt dieses Rechtsgeschäfts richten (nicht nur gegen die Art von dessen Zustandekommen), d.h. zvilrechtliche Wirksamkeit mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, d.h. Leistungsaustausch als solcher soll verhindert werden (Verbot „schlägt durch“ aufs Zivilrecht, z.B. bei Schwarzarbeit)
    • Formulierungen z.B. „darf nicht“, „ist verboten“, „ist unzulässig“, „ist nicht übertragbar“, „wird bestraft“
    • Bloße Ordnungsvorschriften: Richten sich nur gegen Art und Weise des Geschäfts; z.B. Sperrstundenverordnung schützt Anwohner und Arbeitnehmer ⇨ verhindert nicht über § 134 Wirksamkeit eines Ausschankvertrages
  3. Beiderseitiger Verstoß
    • Wenn eine Partei auf Gültigkeit vertraut: Geschäft evtl. in ihrem Interesse gültig (z.B. bei Schwarzarbeit, wenn Besteller Gesetzesverstoß des Unternehmers nicht kannte)

2.
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