- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Gesetzeswidrigkeit, § 134 BGB
1.Verstehen
Gesetzeswidrigkeit, § 134 BGB
Voraussetzungen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB
- Gesetz: Jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB, d.h. auch Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht
- Verbot: Verbotszweck muss sich gerade gegen den Inhalt dieses Rechtsgeschäfts richten (nicht nur gegen die Art von dessen Zustandekommen), d.h. zivilrechtliche Wirksamkeit mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, d.h. Leistungsaustausch als solcher soll verhindert werden (Verbot „schlägt durch“ aufs Zivilrecht, z.B. bei Schwarzarbeit)
- Formulierungen z.B. „darf nicht“, „ist verboten“, „ist unzulässig“, „ist nicht übertragbar“, „wird bestraft“
- Bloße Ordnungsvorschriften: Richten sich nur gegen Art und Weise des Geschäfts; z.B. Sperrstundenverordnung schützt Anwohner und Arbeitnehmer ⇨ verhindert nicht über § 134 Wirksamkeit eines Ausschankvertrages
- Beiderseitiger Verstoß
- Wenn eine Partei auf Gültigkeit vertraut: Geschäft evtl. in ihrem Interesse gültig (z.B. bei Schwarzarbeit, wenn Besteller Gesetzesverstoß des Unternehmers nicht kannte)
2.Wiederholen
Wann liegt ein Verstoß gegen eine Verbotsgesetz vor?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Apotheker A verkauft dem K verschreibungspflichtige Medikamente, ohne dass K ein Rezept vorlegt. Beide wissen um die Rechtslage. K zahlt sofort, A liefert jedoch nicht. K verlangt Lieferung, hilfsweise Rückzahlung. Welche Aussagen treffen zu?
Wirt W betreibt seine Bar entgegen der gemeindlichen Sperrstundenverordnung auch nach 2 Uhr. Gast G bestellt um 3 Uhr ein Bier und trinkt es. Anschließend weigert er sich zu zahlen mit Hinweis auf den Verstoß gegen die Sperrstunde. Welche Aussagen treffen zu?
V verkauft an K 5 Gramm Kokain für 300€. K zahlt sofort, V liefert jedoch nicht. Welche Aussagen treffen zu?
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