- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Treu und Glauben: Fallgruppen
1.Verstehen
Treu und Glauben: Fallgruppen
„Venire contra factum proprium“ (dt.: „Zuwiderhandlung gegen eigenes früheres Verhalten“): Widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn planwidrige Rechtsausübung treuwidrig aufgrund besonderer Umstände
- Unterfall Verletzung eigener Pflichten: Beharren auf Rechtsvorschrift, die selbst missachtet wird, unbillig
- Unterfall Verwirkung: Rechte können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese Möglichkeit längere Zeit nicht genutzt wurde; erfordert Zeit- und Umstandsmoment
- Zeitmoment: Recht lange Zeit nicht in Anspruch genommen
- Umstandsmoment: Beim Anspruchsgegner Eindruck erweckt, mit Inanspruchnahme sei nicht mehr zu rechnen
2.Wiederholen
Ist es zulässig, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, und sich dann nicht daran zu halten? Ist es zulässig auf die Einhaltung einer Rechtsvorschrift zu beharren, wenn man sich selbst nicht daranhält?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B sind Nachbarn. Nahe ihrer Grundstücksgrenze stehen der Apfelbaum des A und der Birnbaum des B. Der Apfelbaum des A ragt mit seinen Zweigen weit ins Grundstück des B hinein. A schneidet ihn bewusst nicht zurück, um den B zu ärgern. Als B nach einiger Zeit ebenfalls aufhört, seinen Baum zu beschneiden und auch der Birnbaum über die Grundstücksgrenze wächst, verlangt A von B Beseitigung dieser Störung aus § 1004 I BGB. Zu Recht?
A und B sind Nachbarn. Nahe ihrer Grundstücksgrenze steht der Apfelbaum des A. Dieser überwächst die Grundstücksgrenze zu B. B plaudert oft mit A am Zaun im Schatten des Apfelbaums, ohne sich je über den Überwuchs zu beschweren. Nach einigen Jahren ist der Ast so lang, dass er droht, abzubrechen. Weil A die Gespräche mit B im Schatten des Baums genießt, entschließt er sich, den Ast für viel Geld professionell abstützen zu lassen. Kurz darauf verlangt B Beseitigung dieser Störung aus § 1004 I BGB. Zu Recht?
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