- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
1.Verstehen
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage (SGG) / Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB: Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie es vorausgesehen hätten
2.Wiederholen
Was versteht man unter einer Störung der Geschäftsgrundlage?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A beauftragt das Bauunternehmen B mit dem Bau eines Wohnhauses zu einem Festpreis. Beim Ausheben der Baugrube stellt sich heraus, dass der Boden umfangreiche Abstützarbeiten benötigen würde, weshalb der Hausbau sehr viel teurer wird, als ursprünglich prognostiziert. B verlangt daher einer höhere Vergütung als vereinbart. Zu Recht?
A bezieht für seine Gasheizung bei Händler H regelmäßig Gas zu einem für 5 Jahre vertraglich festgelegten Preis. Als H durch das russische Gas-Embargo im Ukraine-Krieg kein günstiges russisches Gas mehr kaufen kann und sich seine Einkaufspreise massiv erhöhen, verlangt er den doppelten Preis von A. Dieser weigert sich. Zu recht?
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