Auszug

Zugang

Zugangsverzögerung

1.
Verstehen

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Zugang

Zugangsverzögerung durch Empfänger: Vereitelung rechtzeitigen Zugangs; z.B. Empfänger hat nach Umzug den Erklärer nicht über neue Adresse informiert und keinen Nachsendeauftrag eingerichtet

  • Fahrlässig: Rechtzeitigkeitsfiktion nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn Erklärer unverzüglich erneut erklärt
  • Arglistig, d.h. vorsätzlich: Erklärer kann nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, Zugangs-, bzw. Rechtzeitigkeitsfiktion wählen, wenn erheblich für Frist
  • Aber Rechtzeitigkeitsfiktion nicht zugunsten des Empfängers: Da ihr Zweck ist, dem Empfänger einen Vorteil zu nehmen, gilt die Rechtzeitigkeitsfiktion nicht bei Fristen deren Einhaltung dem Empfänger zugutekommen würde
  • Zurechnung Drittverhalten: Von Vertreter gem. § 164 I, III BGB, aber nicht von Boten (es sei denn, Empfänger hatte Einfluss auf ihn)
Kompakt

Stell dir vor, du schickst eine wichtige Erklärung ab, und die Person, die sie erhalten soll, hat gerade die Adresse gewechselt und dich nicht informiert. Kein Nachsendeauftrag, nichts. Deine Erklärung kommt zurück, und die Frist läuft weiter. Was nun? Hier greift das Prinzip der Zugangsverzögerung durch den Empfänger.

Wenn du unverzüglich erneut erklärst und der Empfänger nur fahrlässig gehandelt hat, tritt eine Rechtzeitigkeitsfiktion ein. Diese ergibt sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Aber was, wenn der Empfänger arglistig vorgegangen ist, vielleicht sogar absichtlich, um sich einen Vorteil zu verschaffen? In diesem Fall hast du als Erklärender ein Ass im Ärmel: Du kannst zwischen einer Zugangs- und Rechtzeitigkeitsfiktion wählen. Klingt gut, oder? Doch Vorsicht: Diese Fiktionen sind nicht im Sinne des Empfängers anwendbar, besonders nicht, wenn er sich dadurch einen Vorteil bei Fristen verschaffen würde.

Bei der Zurechnung von Drittverhalten müssen wir genauer hinschauen. Handelt es sich um einen Vertreter, der in deinem Namen und mit deiner Vollmacht handelt, wird sein Verhalten dir direkt zugerechnet, das regelt § 164 I, III BGB klar. Aber Achtung, wenn es sich um einen Boten handelt, ist die Lage anders. Bei einem Boten wird das Verhalten nur dann zugerechnet, wenn du, als der Empfänger der Erklärung, irgendwie Einfluss auf ihn genommen hast. War das nicht der Fall, kannst du den Zugang der Erklärung durch den Boten nicht so behandeln, als wäre es die Handlung eines Vertreters.

Klingt das einleuchtend für dich? Es geht immer darum, die Interessen beider Seiten gerecht zu berücksichtigen und dabei die Grundsätze unseres Rechtssystems, wie Treu und Glauben, nicht außer Acht zu lassen.

Ausführlich

2.
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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Empfänger den Zugang nicht ganz verhindert, aber verzögert, z.B. bis eine Frist abgelaufen ist?

3.
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Frage 1

Mieter M möchte seine Wohnung fristgemäß kündigen. Er schickt sein Kündigungsschreiben an Vermieter V per Einschreiben, das persönlich übergeben werden muss. Der Briefträger hinterlässt V eine Benachrichtigung. V holt das Einschreiben bewusst erst zwei Wochen später ab, um sich anschließend auf Verspätung zu berufen, damit die Wohnung noch etwas länger vermietet bleibt. Die Frist für den Kündigungszeitpunkt ist da schon verstrichen. Ist die Kündigung rechtzeitig zugegangen?

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