Auszug

Kausalität und objektive Zurechnung

KausalitätAdäquanztheorieSchutzzwecktheorie

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Kausalität und objektive Zurechnung

Voraussetzungen

  1. Äquivalenztheorie: Bedingung ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (unter diesen Umständen, zu dieser Zeit, an diesem Ort) entfällt (conditio-sine-qua-non-Formel)
  2. Adäquanztheorie: Nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar, d.h. nicht völlig außerhalb allen Vorstellbaren; z.B. auch Unfall des Krankenwagens nach Körperverletzung; z.B. auch bei besonderer Disposition des Opfers wie Glasknochen oder Bluter („Täter muss Opfer nehmen, wie es ist“)
    • Immer noch sehr weit
  3. Schutzzwecktheorie: Wertende Betrachtungsweise
    • Frage nach Schutzzweck der Norm: Ob gerade das ursprünglich geschaffene, von Norm rechtlich missbilligte Risiko im Schaden verwirklicht
      • Neues Risiko gesetzt: z.B. Verbot zu schnell zu fahren soll nicht verhindern, dass zwei Minuten später Ankunft an einem anderen Ort, wo verschuldeter Unfall verursacht

  • Es muss nach allen drei Theorien Kausalität vorliegen (kein Meinungsstreit)
  • Häufig unproblematisch: Dann genügt kurzer Hinweis, dass Schaden äquivalent kausal und objektiv zurechenbar (adäquat und nach Schutzzweck kausal) verursacht wurde

2.
Wiederholen

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Frage

Was versteht man unter äquivalenter Kausalität, adäquater Kausalität und Kausalität nach Schutzzweck?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem der Ferrari des B einen Kratzer abbekommt. Vor Schreck über den Lackschaden an seinem geliebten Sportwagen erleidet B einen Schock und muss ärztlich behandelt werden. Kann B die Heilbehandlungkosten gegenüber A geltend machen?

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Frage 2

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem der Ferrari des B einen Kratzer abbekommt. Um rechtlichen Konsequenzen zu entgehen, flüchtet er zu Fuß. B möchte Schadensersatz und verfolgt daher den A. Dabei stürzt er und bricht sich das Bein. Kann B die Heilbehandlungkosten gegenüber A geltend machen?

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