- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Willenserklärung
1.Verstehen
Willenserklärung
Konkludente Willenserklärung: Ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben; Erklärung und Erklärungsinhalt durch Auslegung aus den Umständen abgeleitet; z.B. Nicken signalisiert Einverständnis mit erhaltenem Angebot
- Bloßes Schweigen: Grds. nicht als Willenserklärung anzusehen
Stell dir vor, du gehst in einen Laden, nickst auf die Frage des Verkäufers, ob du das Produkt kaufen möchtest, und legst das Geld auf den Tresen. Ist dir klar, dass du gerade eine konkludente Willenserklärung abgegeben hast? Genau, ohne ein einziges Wort zu sagen, hast du durch dein schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben, dass du das Angebot annimmst. Deine Handlung spricht Bände und aus den Umständen lässt sich dein Wille eindeutig interpretieren. Wie im täglichen Leben, so funktioniert es auch im rechtlichen Kontext. Nicken, Handzeichen oder einfach das Geld auf den Tresen legen, all das kann im Rechtsverkehr als Willenserklärung gelten.
Aber was ist mit bloßem Schweigen? Generell ist Schweigen nicht als Willenserklärung anzusehen. Es sei denn, es bestehen besondere Umstände oder Vereinbarungen, die dem Schweigen eine solche Bedeutung beimessen. Also, wenn du das nächste Mal einen Vertrag schließen möchtest, denke daran: Deine Handlungen könnten mehr sagen als tausend Worte. Welche Signale sendest du aus?
2.Wiederholen
Wie verhält es sich, wenn eine Willenserklärung nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, z.B. in Form eines Nickens?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Kann durch stummes Nicken oder bloßes Schweigen eine Willenserklärung abgegeben werden?
Der mittellose S möchte mit dem Bus fahren ohne Geld auszugeben. Er schreibt auf sein TShirt „Kein Vertrag, ich fahre schwarz!“ und steigt in den Bus. Als er erwischt wird und „Strafe“ zahlen soll, ist er empört. Es sei kein Vertrag zustande gekommen und er schulde nichts. Stimmt das?
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