- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Inhalt von Schadensersatzansprüchen allgemein
Immaterielle Schäden, § 253 BGB
1.Verstehen
Immaterielle Schäden, § 253 BGB
Immaterielle Schäden, § 253 BGB
- Nichtvermögensschäden grds. nicht in Geld ersatzfähig, § 253 I BGB: Nur Naturalrestitution, § 249 I BGB, möglich (z.B. Widerruf ehrverletzender Äußerung oder Ersatz daraus resultierenden Vermögensschadens)
- Aber ausnahmsweise ersatzfähig, wenn ausdrücklich gesetzlich bestimmt, § 253 I BGB
2.Wiederholen
Sind nur konkret bezifferbare Vermögensschäden zu ersetzen oder ist auch ein Ersatz immaterieller Schäden denkbar?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der gut aussehende Freizeitreiter F entdeckt eine Werbeanzeige des Pharmakonzerns P, die für ein Potenzmittel wirbt. Die Werbeanzeige enthält ein Foto des F und suggeriert fälschlicherweise, dass er das Potenzmittel benötige. Hat F einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen P?
A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem B sich den Arm bricht und wochenlang starke Beschwerden hat. Welche Aussagen sind richtig?
Der gut aussehende Freizeitreiter F entdeckt eine Werbeanzeige des Pharmakonzerns P, die für ein Potenzmittel wirbt. Die Werbeanzeige enthält ein Foto des F und suggeriert fälschlicherweise, dass er das Potenzmittel benötige. Hat F einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen P?
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