Auszug

Immaterielle Schäden, § 253 BGB

ImmateriellImmaterielle SchädenSchmerzensgeld

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Immaterielle Schäden, § 253 BGB

Immaterielle Schäden, § 253 BGB

  • Nichtvermögensschäden grds. nicht in Geld ersatzfähig, § 253 I BGB: Nur Naturalrestitution, § 249 I BGB, möglich (z.B. Widerruf ehrverletzender Äußerung oder Ersatz daraus resultierenden Vermögensschadens)
  • Aber ausnahmsweise ersatzfähig, wenn ausdrücklich gesetzlich bestimmt, § 253 I BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Sind nur konkret bezifferbare Vermögensschäden zu ersetzen oder ist auch ein Ersatz immaterieller Schäden denkbar?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Der gut aussehende Freizeitreiter F entdeckt eine Werbeanzeige des Pharmakonzerns P, die für ein Potenzmittel wirbt. Die Werbeanzeige enthält ein Foto des F und suggeriert fälschlicherweise, dass er das Potenzmittel benötige. Hat F einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen P?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

A verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem B sich den Arm bricht und wochenlang starke Beschwerden hat. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3

Der gut aussehende Freizeitreiter F entdeckt eine Werbeanzeige des Pharmakonzerns P, die für ein Potenzmittel wirbt. Die Werbeanzeige enthält ein Foto des F und suggeriert fälschlicherweise, dass er das Potenzmittel benötige. Hat F einen Anspruch aus § 823 I BGB gegen P?

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