- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB
1.Verstehen
Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB
Voraussetzungen
Einigung: Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, an wen und welche Sache übereignet werden soll (z.B. unabhängig von Einigung über Kaufpreis)
Dinglicher Vertrag: Allgemeine Regeln über Willenserklärungen anwendbar, z.B. Anfechtung, Stellvertretung, Bedingung
Antizipierte Einigung problemlos möglich
Wegfall des Einigseins vor Übergabe erheblich
M.M.: Unerheblich, einmal erfolgte Einigung bindend
h.M.: Widerruflichkeit der Einigungserklärung bis Übergabe ⇨ keine Bindungswirkung
Wortlaut („übergibt und beide einig sind“); bei unbeweglichen Sachen Einigung nicht grds., sondern nur unter Voraussetzungen des § 873 II BGB bindend
Übergabe: Bloßer Realakt ⇨ keine Stellvertretung gem. § 164 BGB möglich; aber Geheißerwerb
Erwerber wird Besitzer (mittelbarer Besitz ausreichend)
auf Veranlassung des Veräußerers
Aufgabe jeglichen Besitzrestes bei Veräußerer
Verfügungsbefugnis des Veräußerers
Regelmäßig aus Eigentum
Verfügungsbeschränkung: z.B., wenn gem. §§ 803 ff. ZPO gepfändete Sache, §§ 135, 136 BGB
Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb, §§ 932-934 BGB, möglich
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen ist die Übereignung beweglicher Sachen wirksam?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?
A möchte sein Fahrrad an B verkaufen. Er übergibt das Fahrrad, und beide sind einig, dass B der neue Eigentümer sein soll. Welche Aussagen sind richtig?
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