Auszug

Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB

Einigung und ÜbergabeDingliche Einigung

1.
Verstehen

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Übereignung durch Einigung und Übergabe, § 929 1 BGB

Voraussetzungen

  1. Einigung: Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe, an wen und welche Sache übereignet werden soll (z.B. unabhängig von Einigung über Kaufpreis)
    • Dinglicher Vertrag: Allgemeine Regeln über Willenserklärungen anwendbar, z.B. Anfechtung, Stellvertretung, Bedingung
    • Antizipierte Einigung problemlos möglich

    • Wegfall des Einigseins vor Übergabe
      • M.M.: Unerheblich, einmal erfolgte Einigung bindend
      • h.M.: Widerruflichkeit der Einigungserklärung bis Übergabe ⇨ keine Bindungswirkung
        • Wortlaut („übergibt und beide einig sind“); bei unbeweglichen Sachen Einigung nicht grds., sondern nur unter Voraussetzungen des § 873 II BGB bindend

  2. Übergabe: Bloßer Realaktkeine Stellvertretung gem. § 164 BGB möglich; aber Geheißerwerb
    1. Erwerber wird Besitzer (mittelbarer Besitz ausreichend)
    2. auf Veranlassung des Veräußerers
    3. Aufgabe jeglichen Besitzrestes bei Veräußerer

  3. Verfügungsbefugnis des Veräußerers
    • Regelmäßig aus Eigentum
      • Verfügungsbeschränkung: z.B., wenn gem. §§ 803 ff. ZPO gepfändete Sache, §§ 135, 136 BGB
    • Auch durch Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Berechtigten, § 185 BGB
    • Ohne Verfügungsbefugnis gutgläubiger Erwerb, §§ 932-934 BGB, möglich

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen ist die Übereignung beweglicher Sachen wirksam?

3.
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Frage 1

Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?

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Frage 2

A möchte sein Fahrrad an B verkaufen. Er übergibt das Fahrrad, und beide sind einig, dass B der neue Eigentümer sein soll. Welche Aussagen sind richtig?

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