Auszug

Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB

Entbehrlichkeit der Mahnung

1.
Verstehen

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Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB

Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II BGB: Wenn Mahnung sinnlos oder unzumutbar

  • Leistungszeit bestimmt, § 286 II Nr. 1 BGB
    • Ggf. zusätzlich an Fixgeschäft denken: Absolutes Fixgeschäft oder relatives Fixgeschäft denken
  • Leistungszeit berechenbar, § 286 II Nr. 2 BGB: Angemessene Zeit nach Ereignis
    • Angemessene Frist nach Ereignis, § 286 II Nr. 2 BGB: Unangemessen kurze Frist wird automatisch verlängert
      • Überhaupt keine Fristsetzung („sofort mit Ereignis…“) führt nicht zu Entbehrlichkeit
  • Ernsthafte Leistungsverweigerung durch Schuldner, § 286 II Nr. 3 BGB
  • Besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen, § 286 II Nr. 4 BGB: Insb. weil es Treu und Glauben widersprechen würde, vom Gläubiger Mahnung zu verlangen
    • Interessenabwägung nach Schutzwürdigkeit
    • Insb. wenn unerlaubte Handlung (lat.: „fur semper in mora“, dt.: „Der Dieb ist stets im Verzug“): Entbehrlichkeit der Mahnung nur bzgl. Herausgabe einer unerlaubt erlangten Sache (z.B. auch Wertersatz für unbezahlt getanktes Benzin an Selbstbedienungstankstelle; z.B. nicht bei Zahlungsanspruch aus § 823 I BGB)
    • Insb. wenn Selbstmahnung: Schuldner kündigt Leistung selbst zu bestimmtem Zeitpunkt an (z.B. auch Erklärung, dass Ware bereits unterwegs) oder erklärt wahrheitswidrig schon geleistet zu haben und hält Gläubiger dadurch von Mahnung ab

2.
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Frage

In welchen Fällen bedarf es keiner Mahnung für den Eintritt des Schuldnerverzugs?

3.
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Frage 1

Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht G ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?

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Frage 2

Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht D ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?

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