- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Störungen im Schuldverhältnis
Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB
1.Verstehen
Schuldnerverzug, §§ 286 ff. BGB
Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 II BGB: Wenn Mahnung sinnlos oder unzumutbar
- Leistungszeit bestimmt, § 286 II Nr. 1 BGB
- Ggf. zusätzlich an Fixgeschäft denken: Absolutes Fixgeschäft oder relatives Fixgeschäft denken
- Leistungszeit berechenbar, § 286 II Nr. 2 BGB: Angemessene Zeit nach Ereignis
- Angemessene Frist nach Ereignis, § 286 II Nr. 2 BGB: Unangemessen kurze Frist wird automatisch verlängert
- Überhaupt keine Fristsetzung („sofort mit Ereignis…“) führt nicht zu Entbehrlichkeit
- Ernsthafte Leistungsverweigerung durch Schuldner, § 286 II Nr. 3 BGB
- Besondere Umstände unter Abwägung beiderseitiger Interessen, § 286 II Nr. 4 BGB: Insb. weil es Treu und Glauben widersprechen würde, vom Gläubiger Mahnung zu verlangen
- Interessenabwägung nach Schutzwürdigkeit
- Insb. wenn unerlaubte Handlung (lat.: „fur semper in mora“, dt.: „Der Dieb ist stets im Verzug“): Entbehrlichkeit der Mahnung nur bzgl. Herausgabe einer unerlaubt erlangten Sache (z.B. auch Wertersatz für unbezahlt getanktes Benzin an Selbstbedienungstankstelle; z.B. nicht bei Zahlungsanspruch aus § 823 I BGB)
- Insb. wenn Selbstmahnung: Schuldner kündigt Leistung selbst zu bestimmtem Zeitpunkt an (z.B. auch Erklärung, dass Ware bereits unterwegs) oder erklärt wahrheitswidrig schon geleistet zu haben und hält Gläubiger dadurch von Mahnung ab
2.Wiederholen
In welchen Fällen bedarf es keiner Mahnung für den Eintritt des Schuldnerverzugs?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Hersteller H soll Druckerei D am 01.04. eine neue Druckerpresse liefern. Um Platz zu schaffen, lässt D am 31.03. die alte Presse abbauen und verschrotten. H liefert kurzfristig erst am 03.04. Durch den ungeplanten Produktionsstillstand entgeht G ein Gewinn i.H.v. 50.000€. Hat er einen Ersatzanspruch?
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