Auszug

Verarbeitung: Verarbeitungsklausel

VerarbeitungsklauselRechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel

1.
Verstehen

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Verarbeitung: Verarbeitungsklausel

Rechtliche Konstruktion der Verarbeitungsklausel umstritten

  • Nach der Rspr. Direkterwerb des Verkäufers
    • § 950 BGB als dispositives Recht abdingbar, da niemand Eigentum erwerben muss, der nicht will
      • § 950 BGB ist aber zwingendes Recht
    • Rspr.: § 950 BGB zwingendes Recht, Verarbeitungsklausel Auslegungsregel wer Hersteller ist
      • Letztlich zwingendes Recht für dispositiv erklärt
  • Nach der h.L. kommt es zum Durchgangserwerb des Käufers: Verarbeitender erwirbt für juristische Sekunde Eigentum (Sache kann dadurch mit Pfandrechten (z.B. Vermieterpfandrecht des Vermieters des Käufers) belastet werden), dann Rückübereignung des neuen Produkts
    • h.M.: § 950 BGB zwingendes Recht, Tatbestand und Rechtsfolge nicht abdingbar; Verarbeitungsklausel gem. § 140 umzudeuten als antizipierte, durch vollständige Kaufpreiszahlung auflösend bedingte Sicherungsübereignung, §§ 929 1, 930, 158 II BGB (wie bei nach Übereignung vereinbartem Eigentumsvorbehalt)
  • Nach allen Meinungen behält Lieferant Eigentum, daher Streitentscheid nur nötig bei Frage ob Durchgangserwerb oder Direkterwerb (⇨ nicht zur Klärung der Eigentumsverhältnisse)

2.
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Frage

Wie ist die Verarbeitungsklausel rechtlich einzuordnen? Erwirbt der Verkäufer mit der Verarbeitung direkt Eigentum oder kommt es zu einem Durchgangserwerb beim Käufer?

3.
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Frage 1

Verkäufer V verkauft Käufer K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt. Es wird zusätzlich eine Verarbeitungsklausel vereinbart. K verarbeitet die Sache weiter. Wie ist die Eigentumslage zu bewerten?

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