- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Rechtfertigung
Notwehr, § 32 StGB
1.Verstehen
Notwehr, § 32 StGB
Gebotenheit der Notwehr: Fehlt ausnahmsweise, wenn Rechtsbewährungsprinzip oder Schutzprinzip dies gebietet; sozial-normative Einschränkungen
- Bagatellangriffe und krasses Missverhältnis von Angriff und Verteidigungsmittel: z.B. Schuss auf Kirschendieb
- Keine Berufung auf Notwehr
- Erkennbar schuldloser Angreifer: z.B. Kinder oder Geisteskranke
- Gestuftes Notwehrrecht nach Drei-Stufen-Theorie
- Stufe Ausweichen oder Hilfe von Dritten holen
- Stufe Schutzwehr: Zurückhaltende, defensive Verteidigungshandlung
- Stufe Trutzwehr: Aktive Verteidigungshandlung, z.B. Gegenangriff; wenn einzige Möglichkeit um möglicherweise tödlichen Angriff abzuwehren
- Eselsbrücke für die Stufen der Drei-Stufen-Theorie: AST (Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr)
- Angriffe nahestehender Personen: z.B. Eheleute
- Gestuftes Notwehrrecht nach Drei-Stufen-Theorie
- Absichtsprovokation: Notwehrsituation absichtlich herbeigeführt
- Keine Berufung auf Notwehr: Umstritten
- M.M.: Erhaltung des Notwehrrechts wegen Rechtswidrigkeit des Angriffs, teilweise auch gestuftes Notwehrrecht
- Rechtsmissbräuchliche Verteidigung steht Angriff gleich und darf nicht geschützt werden
- Absichtsprovokation liegt nur vor, soweit Provokateur den Angriff erwartet hat
- Wenn stärkerer Angriff, als erwartet „Wiederaufleben“ des Notwehrrechts nach Regeln der Fahrlässigkeitsprovokation
- Konkrete Handlung des Opfers gerade nicht beabsichtigt, also nur fahrlässig provoziert
- Vorsatzprovokation und Fahrlässigkeitsprovokation
- Gestuftes Notwehrrecht (je vorwerfbarer die Tat, desto größer die Einschränkung, z.B. auch milde Mittel bei Trutzwehr)
- Eselsbrücke für die Fallgruppen, in denen die Gebotenheit problematisch ist: KEBAP (Krasses Missverhältnis; enge Beziehung; Bagatellangriffe; Angriff Schuldloser; Provokation)
2.Wiederholen
In welchen Fällen fehlt es einer Notwehrhandlung an der Gebotenheit?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T wird von seinem Ehepartner O im Streit angegriffen. T verteidigt sich sofort mit einem Schlag ins Gesicht, der O verletzt. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?
T ist ständig gehässig zu O und provoziert diesen dadurch zu einem Angriff, den er nicht erwartet hat. In der daraus resultierenden Auseinandersetzung verteidigt sich T mit einem schweren Schlag, der O verletzt. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?
Der starke T provoziert absichtlich den körperlich unterlegenen O, um sich mit diesem zu prügeln. Als O tatsächlich angreift, verteidigt sich T mit einem Faustschlag. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?
T erwischt einen kleinen Jungen, der Kirschen von seinem Baum stiehlt. T schießt dem Jungen ins Bein, um den Diebstahl zu verhindern. War Ts Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?
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