Auszug

Notwehr, § 32 StGB

GebotenheitGestuftes NotwehrrechtDrei-Stufen-TheorieSchutzwehrTrutzwehrProvokationAbsichtsprovokation

1.
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Notwehr, § 32 StGB

Gebotenheit der Notwehr: Fehlt ausnahmsweise, wenn Rechtsbewährungsprinzip oder Schutzprinzip dies gebietet; sozial-normative Einschränkungen

  • Bagatellangriffe und krasses Missverhältnis von Angriff und Verteidigungsmittel: z.B. Schuss auf Kirschendieb
    • Keine Berufung auf Notwehr
  • Erkennbar schuldloser Angreifer: z.B. Kinder oder Geisteskranke
    • Gestuftes Notwehrrecht nach Drei-Stufen-Theorie
    1. Stufe Ausweichen oder Hilfe von Dritten holen
      1. Stufe Schutzwehr: Zurückhaltende, defensive Verteidigungshandlung
      2. Stufe Trutzwehr: Aktive Verteidigungshandlung, z.B. Gegenangriff; wenn einzige Möglichkeit um möglicherweise tödlichen Angriff abzuwehren
      • Eselsbrücke für die Stufen der Drei-Stufen-Theorie: AST (Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr)
  • Angriffe nahestehender Personen: z.B. Eheleute
    • Gestuftes Notwehrrecht nach Drei-Stufen-Theorie
  • Absichtsprovokation: Notwehrsituation absichtlich herbeigeführt
    • Keine Berufung auf Notwehr: Umstritten
      • M.M.: Erhaltung des Notwehrrechts wegen Rechtswidrigkeit des Angriffs, teilweise auch gestuftes Notwehrrecht
        • Rechtsmissbräuchliche Verteidigung steht Angriff gleich und darf nicht geschützt werden
    • Absichtsprovokation liegt nur vor, soweit Provokateur den Angriff erwartet hat
      • Wenn stärkerer Angriff, als erwartetWiederaufleben“ des Notwehrrechts nach Regeln der Fahrlässigkeitsprovokation
        • Konkrete Handlung des Opfers gerade nicht beabsichtigt, also nur fahrlässig provoziert
  • Vorsatzprovokation und Fahrlässigkeitsprovokation
    • Gestuftes Notwehrrecht (je vorwerfbarer die Tat, desto größer die Einschränkung, z.B. auch milde Mittel bei Trutzwehr)

  • Eselsbrücke für die Fallgruppen, in denen die Gebotenheit problematisch ist: KEBAP (Krasses Missverhältnis; enge Beziehung; Bagatellangriffe; Angriff Schuldloser; Provokation)

2.
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Frage

In welchen Fällen fehlt es einer Notwehrhandlung an der Gebotenheit?

3.
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Frage 1

T wird von seinem Ehepartner O im Streit angegriffen. T verteidigt sich sofort mit einem Schlag ins Gesicht, der O verletzt. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?

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Frage 2

T ist ständig gehässig zu O und provoziert diesen dadurch zu einem Angriff, den er nicht erwartet hat. In der daraus resultierenden Auseinandersetzung verteidigt sich T mit einem schweren Schlag, der O verletzt. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?

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Frage 3

Der starke T provoziert absichtlich den körperlich unterlegenen O, um sich mit diesem zu prügeln. Als O tatsächlich angreift, verteidigt sich T mit einem Faustschlag. Wie ist Ts Verhalten zu beurteilen?

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Frage 4

T erwischt einen kleinen Jungen, der Kirschen von seinem Baum stiehlt. T schießt dem Jungen ins Bein, um den Diebstahl zu verhindern. War Ts Handlung durch Notwehr gerechtfertigt?

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