- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Schuld
Intoxikationspsychose (Vollrausch)
1.Verstehen
Intoxikationspsychose (Vollrausch)
Aber „actio libera in causa“ (a.l.i.c. / alic) (dt. „eine in der Ursache freie Handlung“); gewohnheitsrechtlich anerkannt
Relevant bei Kapitalverbrechen, bei denen der Täter sich bewusst berauscht, um die Tat schuldunfähig zu begehen und so nicht bestraft zu werden (bzw. maximal 5 Jahre wegen strafbaren Vollrauschs gem. § 323a StGB)
In solchen Fällen höhere Bestrafung gewünscht: z.B. auf Mord steht lebenslange Freiheitsstrafe, daher unbefriedigend, wenn Täter sich bewusst betrinkt, um Tat schuldunfähig zu begehen und dann deutlich milder bestraft wird, obwohl vergleichbares Unrecht
Bestrafung daher nach späterer Tat trotz Schuldunfähigkeit zur Tatzeit
Vorverlagerung des Vorsatzes auf Zeitpunkt des Betrinkens, da dieses bereits als Beginn der Tatbestandsverwirklichung angesehen wird („Tatbestandsmodell“)
Voraussetzung: Wenn vorsätzlicher Vollrausch zur Schuldausschließung als Ursache der späteren Begehung
Vorsätzliche Schuldausschließung durch Volltrunkenheit: Zumindest billigend in Kauf genommen
Vorsatz für spätere Tat bereits bei Trinkbeginnen
Schuldfähig bei Trinkbeginn
Ausgeschlossen bei eigenhändigen Delikten, insb. Straßenverkehrsdelikte
Ausgeschlossen bei Fahrlässigkeitsdelikten: Kein Bedürfnis, da einfach an anderen Sorgfaltspflichtverstoß angeknüpft werden kann (z.B. statt an betrunken Fahren, an Betrinken, obwohl er noch fahren muss)
2.Wiederholen
Ist eine Tat strafbar, wenn sie schuldunfähig im Vollrausch begangen wurde und der Täter sich vorsätzlich berauscht hat, um der Bestrafung wegen der Tat zu entgehen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T plant, einen Mord zu begehen, und berauscht sich absichtlich, um die Tat schuldunfähig durchzuführen. Welche Aussagen sind zutreffend?
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