Auszug
- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Sterbehilfe
SterbehilfeBehandlungsabbruchPassive Sterbehilfe
1.Verstehen
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Sterbehilfe
Rechtsgeschichte: Früher komplizierte Systematik um aktive und passive Sterbehilfe
- Alte Systematik (vor Grundsatzentscheidung 2010)
- Direkte aktive Sterbehilfe: z.B. Giftspritze, Erschießen ⇨ verboten
- Indirekte aktive Sterbehilfe: Schmerzlindernde Mittel, die Leben verkürzen können ⇨ erlaubt, Tatbestandslösung: keine tatbestandsmäßige Tötungshandlung; Rechtfertigungslösung: gem. § 34 gerechtfertigt (beachte „interne Güterkollision“)
- Passive Sterbehilfe: Bloßes Sterbenlassen durch Unterlassen (bei Arzt auch durch Umlegen eines Schalters Unterlassen der Weiterbehandlung; nicht bei Dritten; nicht bei Durchtrennen e. Infusionsschlauchs) ⇨ Rechtfertigungsgrund „Grundsätze der passiven Sterbehilfe“
- Aktives und passives Handeln untaugliche Differenzierungskriterien zur sachgerechten Rechtfertigung im Einzelfall, da dann strafrechtliche Würdigung vom bloßen Zufall abhängt (z.B. wenn Arzt Ernährung durch Schalter stoppt als passive Sterbehilfe nicht tatbestandsmäßig, straflos; aber Durchtrennen des Infusionsschlauchs als direkte aktive Sterbehilfe Todschlag, ca. 5 Jahre)
- Neue Systematik (seit Grundsatzentscheidung 2010): Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund für Arzt oder nahestehende Dritte bei Abbruch oder Unterlassen lebenserhaltender Behandlung oder indirekter Sterbehilfe
- Patient letztlich „dem Sterben überlassen“
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