- Strafrecht
- Nichtvermögensdelikte
- Tötungsdelikte
Sterbehilfe
1.Verstehen
Sterbehilfe
Rechtsgeschichte: Früher komplizierte Systematik um aktive und passive Sterbehilfe
- Alte Systematik (vor Grundsatzentscheidung 2010)
- Direkte aktive Sterbehilfe: z.B. Giftspritze, Erschießen ⇨ verboten
- Indirekte aktive Sterbehilfe: Schmerzlindernde Mittel, die Leben verkürzen können ⇨ erlaubt, Tatbestandslösung: keine tatbestandsmäßige Tötungshandlung; Rechtfertigungslösung: gem. § 34 gerechtfertigt (beachte „interne Güterkollision“)
- Passive Sterbehilfe: Bloßes Sterbenlassen durch Unterlassen (bei Arzt auch durch Umlegen eines Schalters Unterlassen der Weiterbehandlung; nicht bei Dritten; nicht bei Durchtrennen e. Infusionsschlauchs) ⇨ Rechtfertigungsgrund „Grundsätze der passiven Sterbehilfe“
- Aktives und passives Handeln untaugliche Differenzierungskriterien zur sachgerechten Rechtfertigung im Einzelfall, da dann strafrechtliche Würdigung vom bloßen Zufall abhängt (z.B. wenn Arzt Ernährung durch Schalter stoppt als passive Sterbehilfe nicht tatbestandsmäßig, straflos; aber Durchtrennen des Infusionsschlauchs als direkte aktive Sterbehilfe Todschlag, ca. 5 Jahre)
- Neue Systematik (seit Grundsatzentscheidung 2010): Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund für Arzt oder nahestehende Dritte bei Abbruch oder Unterlassen lebenserhaltender Behandlung oder indirekter Sterbehilfe
- Patient letztlich „dem Sterben überlassen“
2.Wiederholen
War der Behandlungsabbruch schon immer als Rechtfertigungsgrund anerkannt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Arzt T hat vier unheilbar Kranke Paienten. Er injiziert O1 auf dessen Wunsch eine tödliche Giftspritze. O2 gibt er starke Schmerzmittel, die als Nebenfolge dessen Leben verkürzen. O3 erstickt er im Schlaf mit einem Kissen. Bei O4 stellt er das Beatmungsgerät ab, wie es in dessen Patientenverfügung erwünscht ist. In welchen Fällen ist er gerechtfertigt?
Arzt A schaltet auf Wunsch des unheilbar kranken Patienten P das Beatmungsgerät ab. Welche Aussagen sind zutreffend?
T injiziert dem unheilbar kranken O1 auf dessen Wunsch eine tödliche Medikamentendosis. In einem anderen Fall gibt er O2 starke Schmerzmittel, die als Nebenfolge das Leben verkürzen können. In einem dritten Fall erschießt er den unheilbar kranken O3.
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