- Strafrecht
- Vermögensdelikte
- Diebstahl und ähnliche Delikte
Diebstahl, § 242 I StGB
1.Verstehen
Diebstahl, § 242 I StGB
Zueignungsabsicht: Anmaßung eigentümerähnlichen Stellung; bzgl. Sache oder verkörpertem Wert (etwa „geistiges Eigentum“, z.B. Klausurinhalt nicht von Klausurblättern zu trennen)
- Enteignungsvorsatz: Vorsatz, die Sache ganz oder teilweise dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entziehen
- Enteignung auch durch Preisgabe: Möglichkeit des Diebstahls, z.B. in anderer Stadt abgestellt (Abgrenzung danach, ob Täter sich vorstellt, dass Opfer Fahrzeug zurückerhält oder nicht)
- Enteignung auch durch mehr als unwesentliche Beschädigung: Gebrauch schlägt in Verbrauch um
- Enteignung auch durch Verlust des Sachwerts (wenn physische Substanz erhalten bleibt): z.B. wenn EC-Karte genommen, um damit Geld abzuheben und Karte anschließend zurückgegeben
- Reichweite des Sachwertbegriffs umstritten
- Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille: Kein Vorsatz des dauerhaften Entzugs
- Aneignungsabsicht: Absicht, die Sache seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben (einverleiben der Substanz der Sache oder ihres funktionsspezifischen Werts)
- Nicht Vernichten eines Gegenstands, da dadurch keine positive Veränderung der Vermögenslage
- Entwendung eines Druckmittels (z.B. Handy weggenommen, um Eigentümer zur Rückgabe verliehenern Fahrrads zu nötigen): Keine Aneignungsabsicht, da gerade Anerkennung fremden Eigentums („du bekommst deinen Gegenstand nur wieder, wenn…“)
- Behältnis, wenn nur Inhalt begehrt wird, z.B. Koffer, Handtasche, Safe mitgenommen, um in Sicherheit Inhalt herauszunehmen: Keine Aneignungsabsicht, nur notwendiges Übel, um an Inhalt zu gelangen
- Enttäuschender Inhalt eines Behältnisses, wenn eigentlich werthaltige Beute begehrt, aber z.B. in Handtasche nur Kosmetika, an denen kein Interesse besteht: Keine Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz, da keine Kongruenz zwischen anvisiertem und weggenommenem Objekt; lediglich untauglicher Versuch
- Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Übereignungsanspruch des Täters auf die konkrete Sache
- Rechtswidrigkeit ist hier normatives Merkmal des objektiven Tatbestands
- Anspruch muss sich auf konkrete Sache beziehen, zum Beispiel konkrete Geldscheine: z.B. Wegnahme von drei 100€-Scheinen, die dem Opfer gehören, rechtswidrig, auch wenn Täter dem Opfer zuvor mit sechs 50€-Scheinen ein nun zur Rückzahlung fälliges Darlehen gegeben hat
- Wertsummentheorie: Rechtmäßigkeit bei Geldschulden bereits bei Anspruch auf Wertsumme
- Zivilrechtliche Eigentumsordnung muss berücksichtigt werden (und Auswahlrecht des Schuldners)
- Eselsbrücke für die Komponenten der Zueignungsabsicht: AaA (Absicht aktueller Aneingnung) und EeE (Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung)
2.Wiederholen
Was versteht man unter Zueignungsabsicht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
T entwendet die Aktentasche des O in der Hoffnung auf wertvolle Dokumente. Er findet jedoch nur wertlose Werbebroschüren vor. T wirft die Tasche mitsamt Inhalt verärgert in einen tiefen Fluss. Welche Aussagen sind zutreffend?
T nimmt heimlich ein wertvolles Designer-Kleid der O, um es auf einer Party zu tragen. Dabei entstehen irreparable Flecken, die den Wert des Kleides nahezu vernichten. T gibt das Kleid dennoch zurück. Welche Aussagen treffen zu?
O schuldet dem T aus einem privaten Darlehen exakt 300 Euro. In einer Bar beobachtet T, wie O drei 100-Euro-Scheine aus seiner Brieftasche zieht. Bevor O das Geld dem Wirt geben kann, entwendet T diese drei Scheine blitzschnell. Er argumentiert, dass die Summe exakt seiner Forderung entspreche und somit kein Unrecht vorliege. Welche Aussagen treffen zu?
T entwendet O eine verschlossene Geldkassette, in der er Gold vermutet. Tatsächlich befinden sich darin nur wertlose private Briefe des O, die T nach dem Öffnen verärgert vernichtet. Welche Aussagen sind richtig?
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