Auszug
- Strafrecht
- Allgemeiner Teil des StGB
- Qualifikationen
Vorsatzqualifikation
Teilrücktritt von Qualifikation
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vorsatzqualifikation
Umstritten, ob Teilrücktritt von Qualifikation möglich: Täter hört auf, versuchtes qualifizierendes Merkmal weiter zu verwirklichen und beschränkt sich auf Grunddelikt
- Beispiel: z.B. bei gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB möchte der Täter das Opfer mit einem Knüppel verwunden, holt aus (Versuchsbeginn), entscheidet sich dann aber um, wirft den Knüppel weg und verwundet das Opfer stattdessen nur mit den Fäusten (kein gefährliches Werkzeug)
- Rspr.: Kein Teilrücktritt möglich, da qualifizierende Handlung bereits Rechtsgutgefährdung herbeigeführt hat
- Wegen des Gedankens der tätigen Reue und im Interesse des geschützten Rechtsguts muss freiwilliges Täterverhalten zu Straffreiheit führen Rechtsgutgefährdung lediglich abstrakt (noch keine Verletzung eingetreten)
- h.L.: Teilrücktritt möglich, wenn Grunddelikt noch nicht vollendet; kein Strafbedürfnis, wenn auf gefährlichere Durchführung verzichtet; Verdienstlichkeit des Täters anzuerkennen
- Geht aber nur, solange auch Qualifikation noch nicht vollendet (da man nur von versuchtem Delikt zurücktreten kann, nicht von vollendetem Delikt): z.B. nicht beim Diebstahl mit Waffen gem. § 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a StGB wenn Waffe vor der Wegnahme weggeworfen wird, da Beisichführen einer Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat zur Vollendung ausreicht
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Täter vom Versuch einer Qualifikation zurücktreten, wenn er davon ablässt, bevor er das Grunddelikt vollendet?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
T plant, O mit einem Armeemesser anzugreifen, um ihn schwer zu verletzen. Kurz bevor er zustechen kann, entscheidet sich T um, wirft das Messer weg und greift O nur mit den Fäusten an. Ist T wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB strafbar?
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