Auszug

Betrug, § 263 I StGB

BetrugBetrugsAbsicht stoffgleicher rechtswidriger BereicherungBereicherungsabsichtStoffgleichheit

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Betrug, § 263 I StGB

Voraussetzungen des Betrugs im Überblick

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Täuschung über Tatsachen: Einwirken auf Vorstellungsbild anderer Person, das geeignet ist, Fehlvorstellung zu erzeugen
    2. Kausal verursachter Irrtum: Unrichtige Vorstellung über Tatsachen
    3. Kausal verursachte Vermögensverfügung: Freiwilliges, unmittelbar vermögensminderndes Verhalten
    4. Kausal verursachter Vermögensschaden: Wirtschaftlich wertvolle Vermögenspositionen geschädigt oder gefährdet
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale (und Kausalität zwischen ihnen)
    2. Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung
      1. Bereicherungsabsicht: Selbstbereicherungsabsicht oder Drittbereicherungsabsicht, d.h. Absicht, sich selbst oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen (auch neben anderen Zielen oder als Zwischenziel)
      2. Stoffgleichheit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich: Schaden als Kehrseite der Bereicherung
        • aa) Schaden und Vorteil durch selbe Vermögensverfügung herbeigeführt (Kehrseite des Schadens)
        • bb) Zuwachs bei Bereichertem unmittelbar aus Vermögen des Geschädigten
        • Formulierungsbeispiel: „Nach allgemeiner Ansicht muss zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil Stoffgleichheit bestehen, da es sich (im Gegensatz zur Untreue) um ein Vermögensverschiebungsdelikt handelt.
      3. Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich: Kein fälliger, einredefreier Anspruch auf Vermögensverfügung (insb. zivilrechtliche Anfechtbarkeit)

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