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§ 823 I BGB C: Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung (Anwendbarkeit des Deliktsrechts)

Weiterfressermangel
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was versteht man unter einem sog. Weiterfressermangel?

Merke

Weiterfressermangel: Mangelhaftigkeit geringfügigen Teils führt zur Beschädigung der Gesamtsache; z.B. defekter Gaszug verursacht Totalschaden des Autos („Gaszugfall“), z.B. defekter Schalter verursacht durch Brand Zerstörung gesamter Anlage („Schwimmschalterfall“)

  • Mangelfolgeschaden: Beschädigte Sache führt zur Beschädigung anderer Sache, z.B. Auto mit defekten Bremsen zerstört Garage

In welchen Fällen besteht ein Interesse, den Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB zu qualifizieren?

Merke

Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB

  • Problem: Rechtlosstellung, wenn
    • Kaufrechtliche Mängelrechte gem. § 438 BGB bereits verjährt (zwei Jahre ab Übergabe)
    • Deliktische Ansprüche gem. § 194 ff. BGB noch nicht verjährt (zwei Jahre ab Kenntnis des Mangels)
  • Abgrenzung
    • §§ 434 ff. BGB schützen Äquivalenzinteresse: Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
    • §§ 823 ff. BGB schützen Integritätsinteresse: Unbeeinträchtigter Fortbestand des vorhandenen Eigentums
  • Umstritten, ob Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB qualifiziert werden kann
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Kann ein Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB qualifiziert werden? Was spricht dafür und was dagegen?

Merke

Meinungsstreit über den Weiterfressermangel als Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB

  • M.M.: Käufer von Anfang an mangelhaftes Eigentum verschafft, Resteigentum kann nicht selbständig verletzt werden
    • Nicht einzusehen, dass mangelhafte Sache deliktisch weniger geschützt als mangelfreie
  • h.L.: Stoffgleichheit als Kriterium nicht geeignet, da dann Hersteller einer von Anfang an unbrauchbaren Sache nicht gem. § 823 BGB haftet, dafür aber Hersteller einer funktionierender Sache mit kleinem Mangel („Je kleiner der Vorwurf desto größer die Haftung“)
    • Je größer der Fehler des Produzenten, desto eher wäre Mangel während der Gewährleistungsfrist entdeckt worden
  • Rspr.: Beschädigung mangelfreier Restsache ist Eigentumsverletzung, wenn später eingetretener Schaden nicht stoffgleich mit Mangel (Integritätsinteresse)
    1. Funktional abgrenzbares Einzelteil (z.B. Schalter zur Sicherung der Gesamtsache)
    2. Mangel wäre mit vertretbarem Aufwand zu beheben gewesen
    3. Ursprünglicher Mangelunwert verglichen mit späterer Schadenshöhe geringfügig
    • Mangel selbst kein gem. § 823 I BGB ersatzfähiger Schaden (vertragliches Äquivalenzinteresse)

Kann ein Weiterfressermangel als Fehler i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG qualifiziert werden?

Merke

Weiterfressermangel in der Produzentenhaftung

  • Fehler i.S.d. § 1 I 2 ProdHaftG
    • Wortlaut „andere Sachenicht Beschädigung fehlerhafter Sache selbst
    • Funktionell klar abgrenzbares Einzelteil (Teilprodukt) istandere Sache“ ⇨ „Weiterfressender Fehler“ möglich
      • Einheitlichkeit der Rspr. zu § 823 I BGB und ProdHaftG

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Frage 1/1

Die Firma F kauft bei Großhändler G eine Reinigungsanlage. Nach der Inbetriebnahme gerät Schmutzöl in Brand, da ein verbauter kleiner Schwimmschalter defekt ist und die Heizdrähte nicht rechtzeitig abschaltet. Da die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte bereits verjährt sind, fragt F sich, ob ihr ein Anspruch aus § 823 I BGB zusteht.

Nein, von Anfang an mangelhaftes Eigentum verschafft, Resteigentum kann nicht selbständig verletzt werden.
Nein, der Mangel und der Schaden sind stoffgleich.
Ja, da der Mangel nur ein funktionial abgrenzbares Einzelteil betraf.
Es handelt sich um einen Mangelfolgeschaden.
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