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§ 823 I BGB
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 823 I BGB?
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt eine Reihe von Tatbestandsmerkmalen voraus, die systematisch aufeinander aufbauen. Diese lassen sich in sieben zentrale Prüfungspunkte gliedern.
Zunächst muss erstens eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Das Gesetz schützt nur die enumerativ aufgezählten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstige absolute Rechte. Das Vermögen als solches ist hingegen nicht geschützt, es sei denn, der Vermögensschaden ergibt sich als Folge der Verletzung eines der aufgezählten Rechtsgüter.
Als zweites Element bedarf es einer Verletzungshandlung. Diese kann in einem positiven Tun bestehen oder in einem Unterlassen, wobei beim Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln erforderlich ist. Solche Pflichten ergeben sich insbesondere aus vertraglichen oder gesetzlichen Garantenpflichten sowie aus Verkehrssicherungspflichten.
Drittens muss zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung eine haftungsbegründende Kausalität bestehen.
Viertens ist die Rechtswidrigkeit zu prüfen, wobei zu differenzieren ist. Grundsätzlich gilt die Lehre vom Erfolgsunrecht: Die Rechtswidrigkeit wird durch die Rechtsgutsverletzung indiziert und fehlt nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Demgegenüber gilt in manchen Konstellationen ausnahmsweise die Lehre vom Handlungsunrecht, bei der keine Vermutung der Rechtswidrigkeit besteht und diese positiv durch eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden muss. Dies betrifft drei Konstellationen: die Verletzung sonstiger absoluter Rechte, das Unterlassen und indirekte Verletzungen, bei denen weitere Ereignisse oder Schädiger dazwischengetreten sind. Ein Beispiel zur indirekten Verletzung: Stell dir vor, ein Autohersteller baut defekte Bremsen ein, wodurch später ein Fußgänger überfahren wird. Der Hersteller ist hier nicht der direkte Schädiger des Unfalls, sondern hat nur mittelbar durch sein fehlerhaftes Produkt zur Verletzung beigetragen. In diesen Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit nicht vermutet wird, sind für die Rechtswidrigkeit insbesondere Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten relevant - in unserem Beispiel etwa die Pflicht des Herstellers, ordnungsgemäße Bremsen zu verbauen.
Fünftens ist ein Verschulden erforderlich, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der rechtswidrigen Handlung, wobei dolus eventualis genügt, also das billigende Inkaufnehmen der möglichen Pflichtverletzung. Fahrlässigkeit ist jede Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, also das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Voraussetzung für schuldhaftes Handeln ist die Deliktsfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB. Maßstab für das Verschulden können wiederum Verkehrssicherungspflichten sein. Grundsätzlich findet im Deliktsrecht keine Zurechnung fremden Verschuldens wie bei § 278 BGB statt. Im Rahmen von § 823 BGB und § 831 BGB wird daher nur eigenes Verschulden geprüft, insbesondere Organisationsverschulden und Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Außerdem ist § 31 BGB zu beachten, der bei juristischen Personen das Verschulden ihrer Organe als eigenes Verschulden zurechnet.
Sechstens muss ein Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB eingetreten sein.
Siebtens und abschließend muss zwischen der Rechtsgutsverletzung und diesem Schaden eine haftungsausfüllende Kausalität bestehen.
Zusammengefasst erfordert der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB also: Rechtsgutsverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden und haftungsausfüllende Kausalität.
Voraussetzungen
- Rechtsgutverletzung: Enumerierte Rechtsgüter und sonstige absolute Rechte
- Vermögen als solches (soweit nicht durch Folge an Schäden der aufgezählten Rechtsgüter)
- Verletzungshandlung
- Positives Tun
- Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln
- Insb. vertragliche oder gesetzliche Garantenpflicht
- Insb. Verkehrssicherungspflicht
- Haftungsbegründende Kausalität: Zwischen Handlung und Verletzung
- Rechtswidrigkeit
- Grds. Lehre von Erfolgsunrecht: Rechtswidrigkeit durch Rechtsgutsverletzung indiziert
- Fehlt nur ausnahmsweise bei Rechtfertigungsgrund
- Ausnahmsweise Lehre von Handlungsunrecht: Keine Vermutung der Rechtswidrigkeit, muss positiv festgestellt werden durch Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls
- Bei Verletzung sonstiger Rechte
- Bei Unterlassen
- Bei indirekten Verletzungen: Weitere Ereignisse oder Schädiger dazwischengetreten, z.B. Autohersteller nicht direkter Schädiger eines überfahrenen Fußgängers
- Relevant insb. Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten: z.B. wenn Autohersteller Bremsen nicht korrekt eingebaut
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Vorsatz: Wissen und Wollen der rechtswidrigen Handlung; dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genügt, d.h. billigendes Inkaufnehmen der möglichen Pflichtverletzung
- Jede Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 II BGB: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Erfordert Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
- Maßstab z.B. Verkehrssicherungspflichten
- Grds. im Deliktsrecht keine Zurechnung von Verschulden wie bei § 278 BGB (z.B. des Mitarbeiters)
- Nur eigenes Verschulden im Rahmen von § 823 BGB und § 831 BGB: Insb. Organisationsverschulden und Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- Außerdem Organhaftung, § 31 BGB
- Schaden, §§ 249 ff. BGB
- Haftungsausfüllende Kausalität: Zwischen Verletzung und Schaden
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