- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Deliktsrecht
§ 823 I BGB A
Aktualisiert vor 7 Tagen
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 823 I BGB?
Merke
Voraussetzungen
- Rechtsgutverletzung: Enumerierte Rechtsgüter und sonstige absolute Rechte
- Vermögen als solches (soweit nicht durch Folge an Schäden der aufgezählten Rechtsgüter)
- Verletzungshandlung
- Positives Tun
- Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln
- Insb. vertragliche oder gesetzliche Garantenpflicht
- Insb. Verkehrssicherungspflicht
- Haftungsbegründende Kausalität: Zwischen Handlung und Verletzung
- Rechtswidrigkeit
- Grds. Lehre von Erfolgsunrecht: Rechtswidrigkeit durch Rechtsgutsverletzung indiziert
- Fehlt nur ausnahmsweise bei Rechtfertigungsgrund
- Ausnahmsweise Lehre von Handlungsunrecht: Keine Vermutung der Rechtswidrigkeit, muss positiv festgestellt werden durch Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls
- Bei Verletzung sonstiger Rechte
- Bei Unterlassen
- Bei indirekten Verletzungen: Weitere Ereignisse oder Schädiger dazwischengetreten, z.B. Autohersteller nicht direkter Schädiger eines überfahrenen Fußgängers
- Relevant insb. Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten: z.B. wenn Autohersteller Bremsen nicht korrekt eingebaut
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Vorsatz: Wissen und Wollen der rechtswidrigen Handlung; dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genügt, d.h. billigendes Inkaufnehmen der möglichen Pflichtverletzung
- Jede Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 II BGB: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Erfordert Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB
Maßstab z.B. Verkehrssicherungspflichten
- Grds. im Deliktsrecht keine Zurechnung von Verschulden wie bei § 278 BGB (z.B. des Mitarbeiters)
- Nur eigenes Verschulden im Rahmen von § 823 BGB und § 831 BGB: Insb. Organisationsverschulden und Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
- Außerdem Organhaftung, § 31 BGB
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Frage 1/4
Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?
Nein, weil B redlich und unverklagt war.
Ja, weil B sein Besitzrecht überschritten hat.
Ja, gem. § 823 I BGB.
Ja, gem. § 989 BGB.
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