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§ 823 I BGB A

Aktualisiert vor 7 Tagen

Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 823 I BGB?

Merke

Voraussetzungen

  1. Rechtsgutverletzung: Enumerierte Rechtsgüter und sonstige absolute Rechte
    • Vermögen als solches (soweit nicht durch Folge an Schäden der aufgezählten Rechtsgüter)
  2. Verletzungshandlung
    • Positives Tun
    • Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln
      • Insb. vertragliche oder gesetzliche Garantenpflicht
      • Insb. Verkehrssicherungspflicht
  3. Haftungsbegründende Kausalität: Zwischen Handlung und Verletzung
  4. Rechtswidrigkeit
    • Grds. Lehre von Erfolgsunrecht: Rechtswidrigkeit durch Rechtsgutsverletzung indiziert
      • Fehlt nur ausnahmsweise bei Rechtfertigungsgrund
    • Ausnahmsweise Lehre von Handlungsunrecht: Keine Vermutung der Rechtswidrigkeit, muss positiv festgestellt werden durch Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls
      • Bei Verletzung sonstiger Rechte
      • Bei Unterlassen
      • Bei indirekten Verletzungen: Weitere Ereignisse oder Schädiger dazwischengetreten, z.B. Autohersteller nicht direkter Schädiger eines überfahrenen Fußgängers
      • Relevant insb. Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten: z.B. wenn Autohersteller Bremsen nicht korrekt eingebaut
  5. Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    • Vorsatz: Wissen und Wollen der rechtswidrigen Handlung; dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genügt, d.h. billigendes Inkaufnehmen der möglichen Pflichtverletzung
    • Jede Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 II BGB: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Erfordert Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB

Maßstab z.B. Verkehrssicherungspflichten


  • Grds. im Deliktsrecht keine Zurechnung von Verschulden wie bei § 278 BGB (z.B. des Mitarbeiters)
    • Nur eigenes Verschulden im Rahmen von § 823 BGB und § 831 BGB: Insb. Organisationsverschulden und Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
    • Außerdem Organhaftung, § 31 BGB

  • Schaden, §§ 249 ff. BGB
  • Haftungsausfüllende Kausalität: Zwischen Verletzung und Schaden
  • Teste dein Wissen

    Frage 1/4

    Der unerkannt geisteskranke A vermietet B sein Fahrrad. Es ist vertraglich vereinbart, dass B das Rad nur für Stadtfahrten nutzt. Als B dennoch eine wilde Downhill-Fahrt unternimmt, für die das Rad nicht geeignet ist, kommt es zu einem Unfall und das Rad wird zerstört. Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz?

    Nein, weil B redlich und unverklagt war.
    Ja, weil B sein Besitzrecht überschritten hat.
    Ja, gem. § 823 I BGB.
    Ja, gem. § 989 BGB.
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