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§ 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz
Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat der Anspruch aus § 823 II BGB?
Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB hat mehrere Voraussetzungen. Das zentrale Element ist zunächst erstens die Verletzung eines Schutzgesetzes. Ob eine Norm als Schutzgesetz qualifiziert werden kann, bestimmt sich nach der Schutznormtheorie. Diese definiert ein Schutzgesetz als jede Rechtsnorm, die zumindest auch den Schutz eines Einzelnen bezweckt. Der Betroffene muss dabei in der konkreten Situation sowohl vom persönlichen als auch vom sachlichen Schutzbereich der Norm umfasst sein. Beachte, dass auch untergesetzliche Rechtsnormen Schutzgesetze sein können, da § 2 EGBGB den Gesetzesbegriff weit fasst.
Umstritten ist allerdings, ob auch Verkehrssicherungspflichten Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein können. Nach der Mindermeinung soll dies der Fall sein. Dagegen spricht jedoch bereits der Wortlaut, der ausdrücklich von einem Schutzgesetz spricht. Zudem gewährt das Deliktsrecht gerade keinen allgemeinen Vermögensschutz, sodass eine zu weite Ausdehnung des Schutzgesetzbegriffs systemwidrig wäre.
Neben der Schutzgesetzverletzung müssen weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Die Handlung muss zweitens rechtswidrig sein und drittens ist Verschulden erforderlich. Schließlich muss viertens ein Schaden entstanden sein, dessen Umfang sich nach den §§ 249 ff. BGB richtet.
Zusammenfassend erfordert der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB die Verletzung eines Schutzgesetzes, das nach der Schutznormtheorie zumindest auch den Schutz des Einzelnen bezwecken muss, sowie Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden.
Voraussetzungen
Schutzgesetz verletzt
Nach Schutznormtheorie: Rechtsnorm die (auch) Schutz eines Einzelnen bezweckt, Betroffener muss in konkreter Situation von persönlichem und sachlichem Schutzbereich der Norm umfasst sein
Auch untergesetzliche Rechtsnormen, § 2 EGBGB
M.M.: Verkehrssicherungspflichten sind Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB
Wortlaut „Schutzgesetz“; Deliktsrecht gerade kein allgemeiner Vermögensschutz
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden, §§ 249 ff. BGB
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