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Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
Aktualisiert vor 10 Tagen
Wie grenzt man Raub und räuberische Erpressung voneinander ab?
Merke
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung: Raub ist Diebstahl nachgebildet (Wegnahme), räuberische Erpressung ist Betrug nachgebildet (Vermögensverfügung)
- Rspr.: Raub lediglich lex specialis zu räuberischer Erpressung (in jedem Raub ist eine räuberische Erpressung enthalten); abzugrenzen anhand äußeren Erscheinungsbilds
- Raub (Wegnahme) wenn Täter Sache „nimmt“
- Räuberische Erpressung (Vermögensverfügung) wenn Opfer Sache „gibt“
- h.L.: Raub als Fremdschädigungsdelikt in strengem Alternativverhältnis zu Selbstschädigungsdelikt räuberische Erpressung; räuberische Erpressung erfordert Vermögensverfügung aus Opferperspektive (wie bei Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug)
- Raub (Wegnahme) wenn Opfer glaubt, dass Täter Sache auch bei Weigerung erhält (Übermacht des Täters unausweichlich), da dann Gewahrsam durch Nötigungshandlung bereits so sehr gelockert, dass kein Unterschied, ob „Geben“ oder „Nehmen“; z.B. immer wenn mit Waffe bedroht
- Räuberische Erpressung (Vermögensverfügung) wenn Opfer glaubt, dass Täter auf seine aktive Mitwirkung angewiesen, um Bereicherung zu erlangen (Entscheidungsspielraum); z.B. Täter darauf angewiesen, dass Opfer ihm die Geheimzahl der Bankkarte verrät
- Systematik zeigt, dass nicht lex specialis, § 255 StGB a.E.: an keiner anderen Stelle Strafrahmenverweisung von generellem zu speziellem Tatbestand; wenn immer darin enthalten wäre räuberische Erpressung ggü. Raub ohne eigenständige Bedeutung
Was gilt es in der Prüfung bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung zu beachten?
Merke
- Zu diskutieren in der Prüfung des objektiven Tatbestands: Wenn man sich im Ergebnis z.B. für einen Raub entscheidet, kann man diesen prüfen und im Rahmen der Wegnahme zur räuberischen Erpressung abgrenzen (räuberische Erpressung muss dann nicht getrennt geprüft werden)
- Beim Raub im Rahmen der Wegnahme (unter Bruch fremden Gewahrsams) behandeln
- Bei der räuberischen Erpressung im Rahmen des Nötigungserfolgs (ob Vermögensverfügung wie beim Betrug erforderlich) behandeln
- Bis zum ersten Staatsexamen: Immer kurz die Meinungen erwähnen, selbst wenn Streitentscheid entbehrlich
- Im Assessorexamen beide Meinungen erwähnen, aber regelmäßig kurz halten, da Thema „durchgekaut“
- Zudem „Beweislösung“: Jedenfalls kann bei Vermögensverfügung immer von räuberischer Erpressung ausgegangen werden, selbst wenn eine Wegnahme vorliegt
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