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Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
Aktualisiert vor 14 Tagen

Wie grenzt man Raub und räuberische Erpressung voneinander ab?

Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung gehört zu den zentralen Streitfragen im Bereich der Vermögensdelikte. Der Grundgedanke ist folgender: Der Raub nach § 249 StGB ist dem Diebstahl nachgebildet und setzt daher eine Wegnahme voraus, während die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB dem Betrug nachgebildet ist und deshalb eine Vermögensverfügung des Opfers erfordert. Die entscheidende Frage lautet also: Wann liegt eine Wegnahme durch den Täter oder eine Vermögensverfügung durch das Opfer vor? Hierzu werden zwei Ansichten vertreten.

Nach der Rechtsprechung ist der Raub lediglich lex specialis zur räuberischen Erpressung. Das bedeutet, dass in jedem Raub zugleich eine räuberische Erpressung enthalten ist. Die Abgrenzung erfolgt dann anhand des äußeren Erscheinungsbilds. Ein Raub und damit eine Wegnahme liegt vor, wenn der Täter die Sache „nimmt". Eine räuberische Erpressung und damit eine Vermögensverfügung liegt hingegen vor, wenn das Opfer die Sache „gibt". Stell dir vor, ein Täter bedroht das Opfer mit einem Messer und reißt ihm die Handtasche vom Arm – hier „nimmt" der Täter, also Raub. Streckt das Opfer dagegen auf Aufforderung die Hand aus und übergibt die Tasche, dann „gibt" es die Sache, also räuberische Erpressung.

Die herrschende Lehre geht dagegen einen anderen Weg. Sie sieht den Raub als Fremdschädigungsdelikt in einem strengen Alternativverhältnis zur räuberischen Erpressung als Selbstschädigungsdelikt. Die räuberische Erpressung erfordert danach eine Vermögensverfügung aus Opferperspektive, ganz parallel zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug. Entscheidend ist hier also nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern die innere Sicht des Opfers. Ein Raub und damit eine Wegnahme liegt danach vor, wenn das Opfer glaubt, dass der Täter die Sache auch bei Weigerung erhält, die Übermacht des Täters also unausweichlich ist. In diesem Fall ist der Gewahrsam durch die Nötigungshandlung bereits so sehr gelockert, dass es keinen Unterschied macht, ob man von einem „Geben" oder einem „Nehmen" spricht. Das ist nach der herrschenden Lehre immer dann der Fall, wenn das Opfer mit einer Waffe bedroht wird, denn hier hat das Opfer keine echte Wahl mehr. Eine räuberische Erpressung und damit eine Vermögensverfügung liegt demgegenüber vor, wenn das Opfer glaubt, dass der Täter auf seine aktive Mitwirkung angewiesen ist, um die Bereicherung zu erlangen, das Opfer also noch einen Entscheidungsspielraum hat. Ein Beispiel hierfür ist die Situation, in der der Täter darauf angewiesen ist, dass das Opfer ihm die Geheimzahl der Bankkarte verrät – ohne diese Information kann der Täter sein Ziel nicht erreichen, und das Opfer weiß das.

Für die herrschende Lehre und gegen die Annahme eines bloßen Spezialitätsverhältnisses spricht ein systematisches Argument: § 255 StGB verweist am Ende auf den Strafrahmen des § 249 StGB. An keiner anderen Stelle im Strafgesetzbuch findet sich eine solche Strafrahmenverweisung von einem generellen auf einen speziellen Tatbestand. Wäre die räuberische Erpressung stets im Raub enthalten, hätte sie gegenüber dem Raub keine eigenständige Bedeutung, was gegen ein Spezialitätsverhältnis spricht.

Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung hängt also davon ab, ob man mit der Rechtsprechung auf das äußere Erscheinungsbild von „Nehmen" und „Geben" abstellt oder mit der herrschenden Lehre auf die Opferperspektive, also darauf, ob das Opfer noch einen Entscheidungsspielraum hat oder die Übermacht des Täters als unausweichlich empfindet.

Merke

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung: Raub ist Diebstahl nachgebildet (Wegnahme), räuberische Erpressung ist Betrug nachgebildet (Vermögensverfügung)

  • Rspr.: Raub lediglich lex specialis zu räuberischer Erpressung (in jedem Raub ist eine räuberische Erpressung enthalten); abzugrenzen anhand äußeren Erscheinungsbilds

    • Raub (Wegnahme) wenn Täter Sachenimmt

    • Räuberische Erpressung (Vermögensverfügung) wenn Opfer Sachegibt

  • h.L.: Raub als Fremdschädigungsdelikt in strengem Alternativverhältnis zu Selbstschädigungsdelikt räuberische Erpressung; räuberische Erpressung erfordert Vermögensverfügung aus Opferperspektive (wie bei Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug)

    • Raub (Wegnahme) wenn Opfer glaubt, dass Täter Sache auch bei Weigerung erhält (Übermacht des Täters unausweichlich), da dann Gewahrsam durch Nötigungshandlung bereits so sehr gelockert, dass kein Unterschied, ob „Geben“ oder „Nehmen“; z.B. immer wenn mit Waffe bedroht

    • Räuberische Erpressung (Vermögensverfügung) wenn Opfer glaubt, dass Täter auf seine aktive Mitwirkung angewiesen, um Bereicherung zu erlangen (Entscheidungsspielraum); z.B. Täter darauf angewiesen, dass Opfer ihm die Geheimzahl der Bankkarte verrät

    • Systematik zeigt, dass nicht lex specialis, § 255 StGB a.E.: An keiner anderen Stelle Strafrahmenverweisung von generellem zu speziellem Tatbestand; wenn immer darin enthalten wäre räuberische Erpressung ggü. Raub ohne eigenständige Bedeutung

Was gilt es in der Prüfung bei der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung zu beachten?

Für die Klausurbearbeitung stellt sich die Frage, an welcher Stelle im Gutachten die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung zu verorten ist. Die Diskussion gehört in den objektiven Tatbestand. Wenn du dich im Ergebnis etwa für einen Raub entscheidest, kannst du diesen prüfen und die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung im Rahmen der Wegnahme vornehmen. Die räuberische Erpressung muss dann nicht mehr gesondert geprüft werden.

Die Verortung hängt also im Detail davon ab, welchen Tatbestand du prüfst. Beim Raub behandelst du die Abgrenzung im Rahmen der Wegnahme, und zwar unter dem Punkt "Bruch fremden Gewahrsams". Hier diskutierst du, ob der Täter den Gewahrsam tatsächlich gegen den Willen des Opfers gebrochen hat oder ob das Opfer eine Vermögensverfügung vorgenommen hat. Bei der räuberischen Erpressung behandelst du die Abgrenzung dagegen im Rahmen des Nötigungserfolgs, nämlich bei der Frage, ob eine Vermögensverfügung wie beim Betrug erforderlich ist.

Bis zum ersten Staatsexamen solltest du immer kurz beide Meinungen erwähnen, selbst wenn ein Streitentscheid im konkreten Fall entbehrlich ist, weil beide Ansichten zum selben Ergebnis führen. Damit zeigst du dem Korrektor, dass du das Problem erkannt hast.

Im Assessorexamen solltest du ebenfalls beide Meinungen erwähnen, die Ausführungen aber regelmäßig kurz halten, da das Thema als „durchgekaut" gilt und keine ausufernde Darstellung erwartet wird. Im Assessorexamen gibt es auch noch einen praktischen Kniff, die sogenannte Beweislösung: Wenn feststeht, dass eine Vermögensverfügung des Opfers vorliegt, kannst du jedenfalls von einer räuberischen Erpressung ausgehen, selbst wenn zugleich eine Wegnahme gegeben sein sollte. Auf diese Weise lässt sich der Streit elegant umgehen, weil eine Vermögensverfügung nach beiden Ansichten zur räuberischen Erpressung führt.

Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist also beim Raub unter der Wegnahme und bei der räuberischen Erpressung unter dem Nötigungserfolg zu verorten, wobei beide Meinungen stets zumindest kurz anzusprechen sind.

Merke
  • Zu diskutieren in der Prüfung des objektiven Tatbestands: Wenn man sich im Ergebnis z.B. für einen Raub entscheidet, kann man diesen prüfen und im Rahmen der Wegnahme zur räuberischen Erpressung abgrenzen (räuberische Erpressung muss dann nicht getrennt geprüft werden)

    • Beim Raub im Rahmen der Wegnahme (unter Bruch fremden Gewahrsams) behandeln

    • Bei der räuberischen Erpressung im Rahmen des Nötigungserfolgs (ob Vermögensverfügung wie beim Betrug erforderlich) behandeln

  • Bis zum ersten Staatsexamen: Immer kurz die Meinungen erwähnen, selbst wenn Streitentscheid entbehrlich

  • Im Assessorexamen beide Meinungen erwähnen, aber regelmäßig kurz halten, da Thema „durchgekaut“

    • Zudem „Beweislösung“: Jedenfalls kann bei Vermögensverfügung immer von räuberischer Erpressung ausgegangen werden, selbst wenn eine Wegnahme vorliegt

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Frage 1/2

T bedroht O mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Geldbörse. O händigt sie aus Furcht aus. Welche Aussagen treffen zu?

T erfüllt § 249 Abs. 1 StGB.
T erfüllt § 253 Abs. 1 StGB.
Es handelt sich um räuberischen Diebstahl.
Es handelt sich um räuberische Erpressung.
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